Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich bedaure, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Anlasses an mich wenden müssen. Zunächst Allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank, also “mangelhaft“ im Sinne des Bürgerlichen Rechts, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden, es sei denn eine Nachbesserung ist ausgeschlossen. Im Falle einer Erbkrankheit könnte der letztgenannte Fall vorliegen, da eine erblich bedingte Krankheit nicht vollständig geheilt werden kann, allenfalls können die Symptome behandelt werden. Da DCM sich nicht nur aufgrund einer vererbten Grundlage, sondern sich auch erst aufgrund anderer Ursachen entwickeln kann, müßten Sie nachweisen können, dass Ihr Hund tatsächlich aufgrund einer Vererbung daran erkrankt ist. Im Streitfall müßte dies mittels eines Sachverständigengutachtens erfolgen. Unabhängig davon, besteht jedoch die Gefahr, dass Ihre Ansprüche wahrscheinlich bereits verjährt sein könnten.
Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag verjähren gemäß § 438 BGB zwei Jahre ab dem Tag der Übergabe. Sie schreiben zwar nicht, seit wann Sie Ihren Hund hatten, ich nehme jedoch an, dass Sie ihn bereits seit über zwei Jahren haben und demnach eine Verjährung bereits eingetreten sein könnte. Man müsste nun im Einzelnen klären, ob die Verjährung z.B. gehemmt sein könnte. Da Sie schreiben, dass Sie seit über 2,5 Jahren von der Herzkrankheit wußten, müßte aufgeklärt werden, ob Sie damals den Züchter bereits darüber informiert haben, was damals vereinbart wurde oder erst jetzt nach dem Tod Ihres Hundes etc., um zu prüfen, ob es „Verhandlungen“ über die Gewährleistungsansprüche gibt, die die Verjährung hemmen könnten. Anders, wenn der Verkäufer von der Krankheit wußte und Ihnen dies arglistig verschwiegen hätte, da dann eine dreijährige Verjährungsfrist läuft, die derzeit noch laufen könnte. Allerdings müßten Sie dem dem Verkäufer seine Arglist -wenn überhaupt vorhanden, wenn wie behauptet die Elterntiere beide gesund sind- nachweisen zu können. Hinsichtlich der Vorerkrankungen der Ahnen, könnten Sie z.B. über das Internet die Züchter der jeweiligen Hunde suchen und die Vereinen, denen diese angeschlossen sind, um dort eventuell etwas zu möglichen Erkrankungen zu erfahren. Um zu entscheiden, ob und welche konkreten Ansprüche Ihnen zustehen, ob der Gewährleistungsausschluss des Züchters wirksam war und ob mögliche Ansprüche überhaupt noch geltend gemacht werden können, ist die Prüfung des Vertrages und der aller Einzelheiten notwendig. Lassen Sie sich daher bei Bedarf ausführlich anwaltlich beraten.