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Tod mit 3,5 J. nach plötzlicher Herzerkrankung

von Michael G.

Kürzlich ist unser Hund (Cavalier King Charles Spaniel) im Alter von 3,5 Jahren aufgrund einer plötzlich aufgetretenen Herzerkrankung verstorben. Bereits im Alter von ca. 1 Jahr wurden Herzprobleme diagnostiziert, blieben jedoch ohne weitere Behandlung, da er keine äußerlichen Probleme zeigte. Im Spätsommer 2013 wurde bei ihm eine dilatative Cardiomyopathie festgestellt und der Hund ist trotz Medikamenten nach ca. 7 Wochen gestorben. Mittlweile haben wir erfahren, dass Herzprobleme bei CKCS sehr häfig auftreten. Die Frage ist nun, ob man noch den Züchter haftbar machen kann, da er nicht auf diese genetisch bedingten Erkrankungen bei dieser Rasse hingewiesen hat. Im Kaufvertrag ist die Geltendmachung späterer Erkrankungen ausgeschlossen (auch erbbedingte). Es handelt sich um einen gewerblichen Züchter. Seinen Angben zur Folge seien die Eltern nicht erkrankt und leben noch. Wir haben eine Ahnentafel über drei Generationen. Uns würde auch interessieren, ob man darüber evtl. Vorerkrankungen der Ahnen in Erfahrungen bringen kann.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich bedaure, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Anlasses an mich wenden müssen. Zunächst Allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank, also “mangelhaft“ im Sinne des Bürgerlichen Rechts, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden, es sei denn eine Nachbesserung ist ausgeschlossen. Im Falle einer Erbkrankheit könnte der letztgenannte Fall vorliegen, da eine erblich bedingte Krankheit nicht vollständig geheilt werden kann, allenfalls können die Symptome behandelt werden. Da DCM sich nicht nur aufgrund einer vererbten Grundlage, sondern sich auch erst aufgrund anderer Ursachen entwickeln kann, müßten Sie nachweisen können, dass Ihr Hund tatsächlich aufgrund einer Vererbung daran erkrankt ist. Im Streitfall müßte dies mittels eines Sachverständigengutachtens erfolgen. Unabhängig davon, besteht jedoch die Gefahr, dass Ihre Ansprüche wahrscheinlich bereits verjährt sein könnten. Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag verjähren gemäß § 438 BGB zwei Jahre ab dem Tag der Übergabe. Sie schreiben zwar nicht, seit wann Sie Ihren Hund hatten, ich nehme jedoch an, dass Sie ihn bereits seit über zwei Jahren haben und demnach eine Verjährung bereits eingetreten sein könnte. Man müsste nun im Einzelnen klären, ob die Verjährung z.B. gehemmt sein könnte. Da Sie schreiben, dass Sie seit über 2,5 Jahren von der Herzkrankheit wußten, müßte aufgeklärt werden, ob Sie damals den Züchter bereits darüber informiert haben, was damals vereinbart wurde oder erst jetzt nach dem Tod Ihres Hundes etc., um zu prüfen, ob es „Verhandlungen“ über die Gewährleistungsansprüche gibt, die die Verjährung hemmen könnten. Anders, wenn der Verkäufer von der Krankheit wußte und Ihnen dies arglistig verschwiegen hätte, da dann eine dreijährige Verjährungsfrist läuft, die derzeit noch laufen könnte. Allerdings müßten Sie dem dem Verkäufer seine Arglist -wenn überhaupt vorhanden, wenn wie behauptet die Elterntiere beide gesund sind- nachweisen zu können. Hinsichtlich der Vorerkrankungen der Ahnen, könnten Sie z.B. über das Internet die Züchter der jeweiligen Hunde suchen und die Vereinen, denen diese angeschlossen sind, um dort eventuell etwas zu möglichen Erkrankungen zu erfahren. Um zu entscheiden, ob und welche konkreten Ansprüche Ihnen zustehen, ob der Gewährleistungsausschluss des Züchters wirksam war und ob mögliche Ansprüche überhaupt noch geltend gemacht werden können, ist die Prüfung des Vertrages und der aller Einzelheiten notwendig. Lassen Sie sich daher bei Bedarf ausführlich anwaltlich beraten.

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