zurück zur Übersicht Spitz Welpe 31.01.2014 von Sandra K. Guten Abend, ich habe gestern um 21 Uhr einen Spitz-Welpen für 160 € abgegeben, weil mir die Frau leid tat und ich war der festen Überzeugung, dass es ihm gut dort ginge. Heute gegen Mittag teilte sie mit, dass sie ihn wieder abgeben müsse, weil ihr Kater ihn nicht mag. Ich schrieb ihr, dass es kein Problem sei, ihn wieder zu nehmen und dass sie ihr Geld wieder bekommt. Unsere Abmachung war, dass sie von seiner weiteren Entwicklung Bilder sendet und dass er nicht weiter verkauft wird. Es gibt keinen Kaufvertrag. Gegen Abend habe ich die Anzeige bei ebay Kleinanzeigen von Cooper gefunden, der jetzt schon Luc heißt. Cooper hieß der kleine Schatz bei mir. Sie schrieb mir, dass es keine Vereinbarung gibt und dass sie einen Zeugen hat und dass ich sie in Ruhe lassen soll. Ich war auch nicht allein, als sie bei uns war. Solchen Menschen muss man das Handwerk legen. Habe ich eine Chance, ihn wieder zu bekommen? Ich bin so verzweifelt, und dass ich mich so in ihr getäuscht habe, so etwas hat doch mit Tierliebe nichts zu tun. Ich danke Ihnen schon im Voraus, allein schon, dass ich jemandem schreiben kann. Lieben Gruß und ein nettes Wochenende wünscht Ihnen Sandra. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag haben, so gibt es doch einen wirksamen mündlichen Kaufvertrag, von dem die Käuferin offensichtlich zurückgetreten ist, da Sie Ihnen den Welpen wieder zurückgeben wollte. Diesen Rücktritt haben Sie angenommen. Gut ist, dass Sie ihr dies geschrieben und damit einen Nachweis haben. Damit ist zwischen Ihnen ein so genanntes “Rückgewährschuldverhältnis“ entstanden, mit der Folge des § 346 BGB, dass jeder dem anderen das Erlangte wieder zurückgeben muss. Die Käuferin muss Ihnen also den Welpen zurückgeben und Sie müßten Ihr im Gegenzug den erhaltenen Kaufpreis zurückgeben. Sollte die Käuferin den Hund bereits verkauft haben, so könnte Ihnen unter Umständen ein Anspruch auf Wertersatz zustehen. Um dies zu beurteilen müßte jedoch die Einzelheiten bekannt sein, so z.B. ob die Verkaufsanzeige vor oder nach dem Rücktritt der Käuferin geschaltet wurde, Ihr Schreiben und es müßte aufgeklärt werden, ob es tatsächlich einen Zeugen der Käuferin gibt und was genau dieser bezeugen könnte. Sie könnten die Käuferin nun schriftlich auffordern, es zu unterlassen, den Welpen an einen Dritten weiterzugeben und Ihnen unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche den Welpen, Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herauszugeben. Kündigen Sie an weitere rechtliche Schritte an, falls Sie sich weigert oder die Frist ignoriert. Ob eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragt werden sollte um den Verkauf zu verhindern, lässt sich ohne die Kenntnis des gesamten Sachverhalts nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher bei Bedarf an einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin vor Ort.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag haben, so gibt es doch einen wirksamen mündlichen Kaufvertrag, von dem die Käuferin offensichtlich zurückgetreten ist, da Sie Ihnen den Welpen wieder zurückgeben wollte. Diesen Rücktritt haben Sie angenommen. Gut ist, dass Sie ihr dies geschrieben und damit einen Nachweis haben. Damit ist zwischen Ihnen ein so genanntes “Rückgewährschuldverhältnis“ entstanden, mit der Folge des § 346 BGB, dass jeder dem anderen das Erlangte wieder zurückgeben muss. Die Käuferin muss Ihnen also den Welpen zurückgeben und Sie müßten Ihr im Gegenzug den erhaltenen Kaufpreis zurückgeben. Sollte die Käuferin den Hund bereits verkauft haben, so könnte Ihnen unter Umständen ein Anspruch auf Wertersatz zustehen. Um dies zu beurteilen müßte jedoch die Einzelheiten bekannt sein, so z.B. ob die Verkaufsanzeige vor oder nach dem Rücktritt der Käuferin geschaltet wurde, Ihr Schreiben und es müßte aufgeklärt werden, ob es tatsächlich einen Zeugen der Käuferin gibt und was genau dieser bezeugen könnte. Sie könnten die Käuferin nun schriftlich auffordern, es zu unterlassen, den Welpen an einen Dritten weiterzugeben und Ihnen unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche den Welpen, Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herauszugeben. Kündigen Sie an weitere rechtliche Schritte an, falls Sie sich weigert oder die Frist ignoriert. Ob eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragt werden sollte um den Verkauf zu verhindern, lässt sich ohne die Kenntnis des gesamten Sachverhalts nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher bei Bedarf an einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin vor Ort.