zurück zur Übersicht Tierarztkosten einfordern 04.02.2014 von Birte K. Sehr geehrte Damen und Herren, wir hatten vor kurzem eine Auseinandersetzung mit einem anderen Hundebesitzer. Beider Gelegenheit hat der andere Hundebesitzer unseren Hund so feste getreten das der Ohnmächtig war. Die Tierarzt kosten wollte ich natürlich wieder haben und habe Ihm die Rechnung zugesandt. Leider Ohne erfolg. Gibt es einen Fachanwalt für sowas? Und was kostet der? Danke für Eure Hilfe. Beste Grüße Birte Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Ihr Hund aufgrund des Tritts tierärztlich behandelt werden musste, könnte Ihnen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB für die entstandenen Tierarztkosten zustehen. In § 823 Absatz 1 BGB heißt es: “Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Da diese Ersatzpflicht jedoch nur eintritt, wenn der andere Hundehalter widerrechtlich (ohne einen Rechtsfertigungsgrund) und vorsätzlich oder fahrlässig (schuldhaft) gehandelt hat. Dies läßt sich nur bei Kenntnis aller Einzelheiten bewerten, insbesondere warum er Ihren Hund so derart stark getreten hat, ob Ihr Hund den Herrn z.B. angegriffen hat und auch ob es Zeugen gibt. Zwar gibt es keinen Fachanwalt für Tierrecht, aber Anwälte und Anwältinnen, die sich auf das Tierrecht spezialisiert haben und im Internet zu finden sind. Die Rechtsanwaltskosten richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, in Ihrem Fall also die geforderten Tierarztkosten und werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 500,00 EUR, betragen die gesetzlichen Anwaltsgebühren knapp 100,00 EUR. Alternativ kann auch höheres Honorar vereinbart werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Ihr Hund aufgrund des Tritts tierärztlich behandelt werden musste, könnte Ihnen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB für die entstandenen Tierarztkosten zustehen. In § 823 Absatz 1 BGB heißt es: “Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Da diese Ersatzpflicht jedoch nur eintritt, wenn der andere Hundehalter widerrechtlich (ohne einen Rechtsfertigungsgrund) und vorsätzlich oder fahrlässig (schuldhaft) gehandelt hat. Dies läßt sich nur bei Kenntnis aller Einzelheiten bewerten, insbesondere warum er Ihren Hund so derart stark getreten hat, ob Ihr Hund den Herrn z.B. angegriffen hat und auch ob es Zeugen gibt. Zwar gibt es keinen Fachanwalt für Tierrecht, aber Anwälte und Anwältinnen, die sich auf das Tierrecht spezialisiert haben und im Internet zu finden sind. Die Rechtsanwaltskosten richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, in Ihrem Fall also die geforderten Tierarztkosten und werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 500,00 EUR, betragen die gesetzlichen Anwaltsgebühren knapp 100,00 EUR. Alternativ kann auch höheres Honorar vereinbart werden.