zurück zur Übersicht Kater von Nachbarin ausgesetzt 04.02.2014 von Patrick D. Hallo, ich hatte vor längerer Zeit meinen Kater bei einer Bekannten abgegeben. Sie sagte mir, dass sie ihn zu ihrer Tochter brachte, weil sie sich nicht mehr um ihn kümmern konnte. Dies war zu meinem Entsetzen nicht der Fall, da ich ihn auf der Straße aufgelesen habe und ihn nun in Gute Hände gebracht habe. Noch heute, wenn ich nachfrage wie es dem Kater geht, sagt sie, dass es ihm gut geht und sie mir Bildmaterial machen möchte. Also sie lügt mich noch dreist weiter an. Jetzt ist meine Frage, wie ich genau gegen sie vorgehen kann, da ich selber von Hartz4 lebe und mir keinen Anwalt oder so leisten kann? Ich hoffe auf schnelle Antwort und dass Sie mir da weiter helfen können. Mit freundlichem Gruß Patrick D. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sollte Ihre Bekannte den Kater tatsächlich ausgesetzt haben um sich nicht mehr um kümmern zu müssen, wäre dies ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes und könnte mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 EUR bestraft werden. Zuständig für ein solches Verfahren wäre das Ordnungsamt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Aussage Ihrer Bekannten insoweit der Wahrheit entspricht, dass sie den Kater tatsächlich an ihre Tochter gegeben hat und er dort entlaufen ist, als Sie ihn gefunden haben. Dann entspricht ihre Aussage, dass sie wüßte dass es dem Kater gut gehe und sie Ihnen Fotos schicken möchte zwar nicht der Wahrheit, wäre aber noch kein strafbares Verhalten, da lügen an sich, nicht strafbar ist. Erst wenn verschiedene Umstände hinzukommen, z.B. ein Vermögensschaden bei dem Angelogenen oder wenn die Lüge als Zeuge vor Gericht getätigt wurde, etc. kommt eine Straftat in Betracht. Um zu prüfen ob und wie Sie gegen Ihre Bekannte vorgehen können, müssen die Einzelheiten bekannt sein. Besorgen Sie sich daher bei Ihrem zuständigen Amtsgericht Dortmund einen Beratungshilfeschein und wenden sich damit einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihrer Wahl. Bis auf einen Eigenanteil von 15,00 EUR fallen für Sie keine weiteren Gebühren an.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sollte Ihre Bekannte den Kater tatsächlich ausgesetzt haben um sich nicht mehr um kümmern zu müssen, wäre dies ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes und könnte mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 EUR bestraft werden. Zuständig für ein solches Verfahren wäre das Ordnungsamt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Aussage Ihrer Bekannten insoweit der Wahrheit entspricht, dass sie den Kater tatsächlich an ihre Tochter gegeben hat und er dort entlaufen ist, als Sie ihn gefunden haben. Dann entspricht ihre Aussage, dass sie wüßte dass es dem Kater gut gehe und sie Ihnen Fotos schicken möchte zwar nicht der Wahrheit, wäre aber noch kein strafbares Verhalten, da lügen an sich, nicht strafbar ist. Erst wenn verschiedene Umstände hinzukommen, z.B. ein Vermögensschaden bei dem Angelogenen oder wenn die Lüge als Zeuge vor Gericht getätigt wurde, etc. kommt eine Straftat in Betracht. Um zu prüfen ob und wie Sie gegen Ihre Bekannte vorgehen können, müssen die Einzelheiten bekannt sein. Besorgen Sie sich daher bei Ihrem zuständigen Amtsgericht Dortmund einen Beratungshilfeschein und wenden sich damit einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihrer Wahl. Bis auf einen Eigenanteil von 15,00 EUR fallen für Sie keine weiteren Gebühren an.