zurück zur Übersicht Hund in der Wohnung 11.02.2014 von Vivien S. Guten Tag, ich habe mir aufgrund meiner mittelschweren Depression einen Welpen (Deutscher Schäferhund) zugelegt. Nun meint meine Vermieterin, dass ich den nicht halten darf. Stimmt das, trotz dass die Kleine quasi mein Therapiehund ist? Mfg Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In Deutschland ist zwischen den Blindenhunden und den Behindertenbegleithunden, wie z.B. Epilepsie- oder Diabetes-Warnhunden, zu unterscheiden. Blindenhunde sind anerkannte „Hilfsmittel“ im Sinne des fünften Sozialgesetzbuches (§ 33 SGB V) mit den entsprechenden finanziellen und „alltäglichen“ Folgen, wie z.B. das erlaubte Betreten eines Supermarktes mit dem Hund. Behindertenbegleithunde sind den Blindenführhunden jedoch nicht gleichgestellt. Hinzu kommt, dass Sie schreiben, dass die Hündin nur „quasi“ eine Therapiehündin sei, sie also keine ausgebildete Therapiehündin ist. Ihr Vermieter könnte jedoch kein Hundehaltungsverbot geltend machen, wenn Sie mittels eines Sachverständigengutachtens nachweisen können, auf die Hündin angewiesen zu sein. So hat in einem Einzelfall das Bayerische Oberlandesgericht im Jahre 2001 entschieden (Az. 2 ZBR 81/01). Grundlage für diese Entscheidung war, dass das Hundehaltungsverbot gegen Treu und Glauben verstoße und den behinderten Hundehalter entgegen Artikel 3 GG benachteilige. Hinzu kommt das aktuelle Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013. Das Gericht hat eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Selbst wenn in Ihrem Mietvertrag eine solche Klausel enthalten ist, so folgt aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. In Ihrem Fall wäre das vorgenannte Sachverständigengutachten hierfür wichtig. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung schriftlich verbietet, sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In Deutschland ist zwischen den Blindenhunden und den Behindertenbegleithunden, wie z.B. Epilepsie- oder Diabetes-Warnhunden, zu unterscheiden. Blindenhunde sind anerkannte „Hilfsmittel“ im Sinne des fünften Sozialgesetzbuches (§ 33 SGB V) mit den entsprechenden finanziellen und „alltäglichen“ Folgen, wie z.B. das erlaubte Betreten eines Supermarktes mit dem Hund. Behindertenbegleithunde sind den Blindenführhunden jedoch nicht gleichgestellt. Hinzu kommt, dass Sie schreiben, dass die Hündin nur „quasi“ eine Therapiehündin sei, sie also keine ausgebildete Therapiehündin ist. Ihr Vermieter könnte jedoch kein Hundehaltungsverbot geltend machen, wenn Sie mittels eines Sachverständigengutachtens nachweisen können, auf die Hündin angewiesen zu sein. So hat in einem Einzelfall das Bayerische Oberlandesgericht im Jahre 2001 entschieden (Az. 2 ZBR 81/01). Grundlage für diese Entscheidung war, dass das Hundehaltungsverbot gegen Treu und Glauben verstoße und den behinderten Hundehalter entgegen Artikel 3 GG benachteilige. Hinzu kommt das aktuelle Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013. Das Gericht hat eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Selbst wenn in Ihrem Mietvertrag eine solche Klausel enthalten ist, so folgt aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. In Ihrem Fall wäre das vorgenannte Sachverständigengutachten hierfür wichtig. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung schriftlich verbietet, sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.