zurück zur Übersicht Angemessene Behandlungskosten 11.02.2014 von Marion R. Sehr geehrte Frau Fries, meine Hündin wurde bei einem Fahrradunfall angefahren und ich streite mich jetzt mit dem Fahrradfahrer über die Kosten für die Heilbehandlung, die sich mittlerweile auf runde 2600€ belaufen. Da meine Hündin „nur“ ein Tierheimhund ist, hat die Haftpflichtversicherung des Radfahrers behauptet, dass diese Kosten in keinem Verhältnis zum Wert des als Mischling ohnehin wertlosen Hundes stünden und deshalb nicht ersetzt werden müssten. Der Hinweis auf § 251 Abs. 2 S. 2 BGB hat dafür bisher keine Lösung gebracht, weil jetzt plötzlich der „Zeitwert“ des Hundes mit einbezogen werden soll. Meine Hündin ist ca. sechs bis sieben Jahre alt. Meine Frage: Gibt es bei Hunden tatsächlich so etwas wie einen „Zeitwert“ (wie beim Auto), der von dem „Wert“ des Hundes abgezogen werden kann, um die angemessenen Kosten für eine (von Alter und Rasse ja nun völlig unabhängig notwendige) Heilbehandlung zu errechnen? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Marion Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Wie Sie an der Reaktion der Versicherung erahnen können, wird die Versicherung wahrscheinlich auch weiterhin Gründe finden, um eine Zahlung ablehnen zu können. Sie haben bereits auf den richtigen Paragraphen § 251 Absatz 2 Satz 2 BGB hingewiesen, wo geregelt ist: „Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.“ Über diese Regelung läßt sich jedoch weder folgern, dass jeder Eurobetrag zu ersetzen ist, es also keine Obergrenze gibt, noch ab welchem Faktor die Behandlungskosten den Wert des Tieres so erheblich übersteigen, dass keine Erstattung mehr stattfinden muss. Sowohl der Wert des verletzten Tieres als auch die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit der Kosten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann daher nicht pauschal bewertet werden. Notfalls ist dies durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Bei der Wertbestimmung kommt es u.a. auf die gefühlsmäßige Bindung des Halters zu dem Tier, das Alter und den Gesundheitszustand des Tieres vor der Verletzung an. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist sehr unterschiedlich. So hat z.B. das LG Bielefeld am 15.05.1997 (Az. 22 S 13/97) entschieden, dass für Katzen ohne materiellen Marktwert die Obergrenze der Erstattungsfähigen Kosten bei 3.000,00 DM/1.500,00 EUR läge. Das OLG München anderseits hat in seiner Entscheidung vom 11.04.2011 (Az. 21 U 5534/10) z.B. ausgesprochen, dass die Behandlungskosten für einen Hund, der einen Wert von 700,00 EUR hatte, noch angemessen sind, wenn sie den Wert um das sechsfache übersteigen. Sollte die Versicherung sich weiterhin weigern, die Kosten ganz oder anteilig zu übernehmen, müssten Sie notfalls Klage erheben. Lassen Sie sich zuvor anwaltlich über die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko eines Prozesses beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Wie Sie an der Reaktion der Versicherung erahnen können, wird die Versicherung wahrscheinlich auch weiterhin Gründe finden, um eine Zahlung ablehnen zu können. Sie haben bereits auf den richtigen Paragraphen § 251 Absatz 2 Satz 2 BGB hingewiesen, wo geregelt ist: „Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.“ Über diese Regelung läßt sich jedoch weder folgern, dass jeder Eurobetrag zu ersetzen ist, es also keine Obergrenze gibt, noch ab welchem Faktor die Behandlungskosten den Wert des Tieres so erheblich übersteigen, dass keine Erstattung mehr stattfinden muss. Sowohl der Wert des verletzten Tieres als auch die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit der Kosten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann daher nicht pauschal bewertet werden. Notfalls ist dies durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Bei der Wertbestimmung kommt es u.a. auf die gefühlsmäßige Bindung des Halters zu dem Tier, das Alter und den Gesundheitszustand des Tieres vor der Verletzung an. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist sehr unterschiedlich. So hat z.B. das LG Bielefeld am 15.05.1997 (Az. 22 S 13/97) entschieden, dass für Katzen ohne materiellen Marktwert die Obergrenze der Erstattungsfähigen Kosten bei 3.000,00 DM/1.500,00 EUR läge. Das OLG München anderseits hat in seiner Entscheidung vom 11.04.2011 (Az. 21 U 5534/10) z.B. ausgesprochen, dass die Behandlungskosten für einen Hund, der einen Wert von 700,00 EUR hatte, noch angemessen sind, wenn sie den Wert um das sechsfache übersteigen. Sollte die Versicherung sich weiterhin weigern, die Kosten ganz oder anteilig zu übernehmen, müssten Sie notfalls Klage erheben. Lassen Sie sich zuvor anwaltlich über die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko eines Prozesses beraten.