zurück zur Übersicht Drei neben dem Auto frei laufende Dobermänner 17.10.2009 von Renate A. Ich beobachte wiederholt, dass ein Mann drei Dobermänner mit erheblicher Geschwindigkeit neben seinem Auto herlaufen lässt. Er hätte die Tiere im Notfall nie unter Kontrolle. Viele Menschen, u.a. auch ich, gehen dort spazieren (teilweise auch mit Hunden) und fühlen sich dadurch bedroht und verängstigt. Die Gemeindeverwaltung sagt, sie könne nichts unternehmen solange nichts passiert. Ist das so richtig? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Diese falsche Auskunft der Gemeindeverwaltung ist wahrscheinlich aus Unwissenheit erteilt worden. Zum Schutz des Tieres ist es gemäß § 3 Nr. 1 Tierschutzgesetz verboten –von Notfällen abgesehen- einem Tier Leistungen abzuverlangen, denen es offensichtlich nicht gewachsen ist oder seine Kräfte übersteigen. Daher ist in § 28 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt worden, dass das Führen eines Hundes vom Auto aus verboten ist. Ein Verstoß wird in der Regel mit einem Verwarngeld in Höhe von 35,- € geahndet. Sobald aber die Grenze zur Tierquälerei überschritten ist, droht eine Geldbuße bis 25.000,- € oder im Extremfall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Sie sollten den Fall daher nochmals schriftlich bei der Verwaltung anzeigen und die beiden Verstöße explizit benennen, um die Verwaltung endlich zum Einschreiten zu bewegen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Diese falsche Auskunft der Gemeindeverwaltung ist wahrscheinlich aus Unwissenheit erteilt worden. Zum Schutz des Tieres ist es gemäß § 3 Nr. 1 Tierschutzgesetz verboten –von Notfällen abgesehen- einem Tier Leistungen abzuverlangen, denen es offensichtlich nicht gewachsen ist oder seine Kräfte übersteigen. Daher ist in § 28 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt worden, dass das Führen eines Hundes vom Auto aus verboten ist. Ein Verstoß wird in der Regel mit einem Verwarngeld in Höhe von 35,- € geahndet. Sobald aber die Grenze zur Tierquälerei überschritten ist, droht eine Geldbuße bis 25.000,- € oder im Extremfall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Sie sollten den Fall daher nochmals schriftlich bei der Verwaltung anzeigen und die beiden Verstöße explizit benennen, um die Verwaltung endlich zum Einschreiten zu bewegen.