zurück zur Übersicht Fundkater Sonic 17.03.2014 von Sabine R. Seit fast vier Wochen haben wir den Kleinen bei uns, am Do., den 13/03/2014, hat uns die Halterin kontaktiert. Nach Rücksprache mit dem Sohn haben wir auch erklärt, dass wir die inzwischen angefallenen Tierarztrechnungen gerne zurückbekommen würden, da der Kater nicht gesund war als wir ihn auflasen. Die Familie wollte sich zurückmelden, wenn der Sohn ihr den Sachverhalt übersetzt hat und seitdem ist bis heute (17/03/2014)keine Rückmeldung mehr gekommen. Antrag auf Besitzerwechsel ist bei Tasso gestellt. Wie ist die rechtliche Lage, wenn wir ihn kastrieren lassen wollen/müssen, da wir noch andere Katzen haben und er schon markiert hat? Hat die jetzige Halterin tatsächlich noch ein halbes Jahr Anspruch auf das Tier? Vielen lieben Dank im Voraus für die Beantwortung und mit freundlichen Grüßen, Sabine R. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Rein rechtlich handelt es sich für Sie, nach wie vor um ein fremdes Tier, da Sie die Eigentümer kennen und diese sich gemeldet haben um den Kater, sprich deren Eigentum, zurückzuerhalten. Da Sie bisher nur mit dem Sohn gesprochen haben, der jedoch wahrscheinlich nicht der Eigentümer ist, sondern die Eltern, können nur diese verbindlich über den Kater entscheiden. Die angesprochene Sechsmonatsfrist des § 973 BGB läuft nicht mehr, da es dort in Absatz 1 Satz 1 heißt: „Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet.“ Hieraus folgt zum einen, dass Sie nicht nach Ablauf von 6 Monaten automatisch Eigentum an dem Fundkater erwerben und zum anderen, dass Sie den Kater nur dann endgültig behalten dürfen, wenn die Eigentümer Ihnen das Eigentum an dem Kater übertragen, sei es durch einen Verkauf oder eine Schenkung. Bis dahin haben Sie zwar solange aus § 972 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kater, bis Ihnen die entstandenen Tierarzt- und Futterkosten und ein Finderlohn erstattet werden. Kastrieren lassen dürfen Sie ihn aber in dieser Zeit nicht, da es sich dabei um eine vorsätzliche „Sachbeschädigung“ eines fremden Tieres handeln würde. Falls Sie die Adresse der Halter haben, sollten Sie diese zu Beweiszwecken schriftlich auffordern, den Kater innerhalb von zwei Wochen gegen Zahlung der entstandenen Kosten abzuholen oder schriftlich zu erklären, dass sie auf den Kater verzichten und ihn Ihnen endgültig übertragen. Falls Sie nur eine Mobilfunknummer haben, schreiben Sie eine SMS und speichern diese ab. Sollte Sie keine Antwort erhalten, bedeutet dies nicht automatisch einen Eigentumsverzicht der Halter. Daher sollten Sie sich dann über die weiteren rechtlichen Schritte beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Rein rechtlich handelt es sich für Sie, nach wie vor um ein fremdes Tier, da Sie die Eigentümer kennen und diese sich gemeldet haben um den Kater, sprich deren Eigentum, zurückzuerhalten. Da Sie bisher nur mit dem Sohn gesprochen haben, der jedoch wahrscheinlich nicht der Eigentümer ist, sondern die Eltern, können nur diese verbindlich über den Kater entscheiden. Die angesprochene Sechsmonatsfrist des § 973 BGB läuft nicht mehr, da es dort in Absatz 1 Satz 1 heißt: „Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet.“ Hieraus folgt zum einen, dass Sie nicht nach Ablauf von 6 Monaten automatisch Eigentum an dem Fundkater erwerben und zum anderen, dass Sie den Kater nur dann endgültig behalten dürfen, wenn die Eigentümer Ihnen das Eigentum an dem Kater übertragen, sei es durch einen Verkauf oder eine Schenkung. Bis dahin haben Sie zwar solange aus § 972 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kater, bis Ihnen die entstandenen Tierarzt- und Futterkosten und ein Finderlohn erstattet werden. Kastrieren lassen dürfen Sie ihn aber in dieser Zeit nicht, da es sich dabei um eine vorsätzliche „Sachbeschädigung“ eines fremden Tieres handeln würde. Falls Sie die Adresse der Halter haben, sollten Sie diese zu Beweiszwecken schriftlich auffordern, den Kater innerhalb von zwei Wochen gegen Zahlung der entstandenen Kosten abzuholen oder schriftlich zu erklären, dass sie auf den Kater verzichten und ihn Ihnen endgültig übertragen. Falls Sie nur eine Mobilfunknummer haben, schreiben Sie eine SMS und speichern diese ab. Sollte Sie keine Antwort erhalten, bedeutet dies nicht automatisch einen Eigentumsverzicht der Halter. Daher sollten Sie sich dann über die weiteren rechtlichen Schritte beraten lassen.