zurück zur Übersicht Das anleinen von Hunden 20.10.2009 von Sabine H. Sehr geehrte Frau Fries, wir haben eine Familie im Ort, die ihren Schäferhundmix weibl. nie sichert ( Leine ) beim Gassigehen oder auf dem Hof, wo der Hund im Zwinger lebt. Der Hof liegt an der einzigen Straße des Ortes, d.h. ich muß mit meinen Hunden da vorbei. Der Hof hat kein Hoftor und eine nicht einsehbare Hecke. Der andere Hund hat wohl kaum Sozialverhalten gelernt, er rennt immer auf meinen zu und ignoriert die Warnsignale. So kommt es zu Rangeleien, auch beim Gassi gehen, denn der Hund hört nicht auf Befehle. Letztens kam er aus dem Grundstück heraus geschossen und stand urplötzlich vor meinem, der diesen nach allem gar nicht mehr riechen kann. Ich ließ die Leine fallen, damit er sich verteidigen kann. Sein Halti hatte er auch noch um, zusätzliche Verletzungsgefahr. Eine Woche später traf ich die Besitzerin, die mich auf der Straße zusammen schrie, mein Hund hätte ihrem eine tiefe Wunde zugefügt. Nun, er stand daneben, ich konnte nichts feststellen. Wäre jemand auf dem Hof gewesen, als der Hund uns angriff, hätte ich auch sagen können, dass wir haftpflichversichert sind. Doch wieder waren nur ich und mein Hund Schuld, weil meiner ihren nicht leiden könne. Das ihrer uns angriff aus ihrem Grundstück heraus, erschien nicht wichtig. Wie kann ich durchsetzen, dass der Hund an die Leine muß, wenn er draußen ist? Kann ich auch die Gemeinde um Mithilfe bitten? Beste Grüße, Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Jeder Hundehalter ist gemäß § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dazu verpflichtet, für alle Schäden zu haften, die sein Hund anrichtet. Das gilt unabhängig davon, ob den Halter eine Schuld daran trifft. Insbesondere in Ihrem geschilderten Fall hat die Halterin dafür Sorge zu Tragen, dass von dem Hund keine Gefahren für Menschen und andere Tiere ausgeht. Sie sollten sich schriftlich an das Ordnungsamt wenden und dort die Situation schildern. Benennen Sie mögliche Zeugen mit Name und Adresse und fügen, wenn vorhanden Beweisfoto, tierärztliche Berichte etc. hinzu. Falls Sie andere Halter kennen, deren Hunde ebenfalls bereits Opfer dieser Hündin wurden, bitten Sie diese sich ebenfalls an das Ordnungsamt zu wenden. Indem Sie die Leine haben fallen lassen, um Ihren Hund zu ermöglichen sich zu verteidigen, haben Sie jedenfalls richtig gehandelt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Jeder Hundehalter ist gemäß § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dazu verpflichtet, für alle Schäden zu haften, die sein Hund anrichtet. Das gilt unabhängig davon, ob den Halter eine Schuld daran trifft. Insbesondere in Ihrem geschilderten Fall hat die Halterin dafür Sorge zu Tragen, dass von dem Hund keine Gefahren für Menschen und andere Tiere ausgeht. Sie sollten sich schriftlich an das Ordnungsamt wenden und dort die Situation schildern. Benennen Sie mögliche Zeugen mit Name und Adresse und fügen, wenn vorhanden Beweisfoto, tierärztliche Berichte etc. hinzu. Falls Sie andere Halter kennen, deren Hunde ebenfalls bereits Opfer dieser Hündin wurden, bitten Sie diese sich ebenfalls an das Ordnungsamt zu wenden. Indem Sie die Leine haben fallen lassen, um Ihren Hund zu ermöglichen sich zu verteidigen, haben Sie jedenfalls richtig gehandelt.