zurück zur Übersicht Tierrecht 13.04.2014 von Andrea K. Sehr geehrte Frau Fries, meine Mutter ging mit unserem Hund am Nachbargrundstück vorbei als der Nachbar heraus kam. Unser Hund (Sheltie-/Spitz-Mischling ca. 45 cm) hat den Nachbarn angebellt und in seine Richtung gezogen. Darauf hat der Nachbar zu meiner Mutter folgendes gesagt (zwei Varianten, da die Version meiner Mutter und die des Nachbarn unterschiedlich sind – sinngemäß ist es m. E. das Gleiche): Wenn der Hund mir was tut, schlag ich ihm den Hals ab / schlag ich ihm das Genick ab. Meine Kinder haben sich furchtbar aufgeregt (ich auch). Mein Mann hat dann heute den Nachbarn auf den Vorfall angesprochen. Dieser hat ihm erklärt, dass er gesagt hat, dass er dem Hund das Genick abschlägt, wenn er ihm etwas tut. Das sei sein voller Ernst und kein Spaß. Es sei sein Recht, dies zu tun, wenn der Hund ihn „angreife“ und er werde dies auch tun. Auf die Aussage meines Mannes, dass unser Hund nicht aggressiv ist und nur sehr selten jemanden anbellt, hat er dann behauptet, der Hund hätte die Zähne gefletscht und ihn angeknurrt. Seine Lebensabschnittspartnerin hat ihm das bestätigt, sie sei auch herausgekommen und habe es gesehen. Meine Tochter behauptet, dass sie den Vorfall beobachtet hat und die Oma einige Zeit mit dem Nachbarn diskutiert habe, bevor die Nachbarin aufgetaucht ist (Anmerkung: Die Nachbarin ist Rechtsanwältin, der Nachbar hat so gut wie jedem anderen Nachbarn entweder Zettel ans Auto gehängt oder über § so und so viel der Straßenverkehrsordnung aufgeklärt, sich über Ruhestörung beklagt (Staubsauger in der Garage, Luftlinie ca. 20 m, ein Haus dazwischen) etc. ). Meine Frage: Hat der Nachbar das Recht „dem Hund das Genick abzuschlagen“? Nach meinem Verständnis ist das nicht verhältnismäßig, möchte aber wissen, was er tun darf und was nicht. Falls er das nicht darf, wie können wir mit der Drohung umgehen? Mit freundlichen Grüßen Andrea K.-F. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass das Nachbarschaftsverhältnis etwas vorbelastet ist, nehme ich an, dass diese martialische Ankündigung nicht ernst gemeint war und in diesem Lichte gesehen werden muss. Grundsätzlich darf zwar niemand einem Tier unnötig Leiden, Schmerzen oder Qualen zufügen (§ 1 Tierschutzgesetz). Andererseits kann dieses Verbot im Einzelfall nicht dazuführen, dass man sich nicht gegen einen (tatsächlich) angreifenden Hund wehren dürfte, weil man ihm damit Schmerzen zufügen würde. Die Tötung eines angreifenden Hundes wäre dann legitim, wenn Sie im Einzelfall das geeignete, erforderliche und mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs darstellt. Dies läßt sich daher nicht pauschal beantworten. Die Tötung des Hundes hingegen einige Tage nach einem Beißvorfall, also aus Rache, wäre von einer Notwehr nicht mehr gedeckt. Um die Stimmung zwischen Ihnen und dem Nachbarn nicht unnötig aufzuheizen, sollten Sie weitere Konfrontationen möglichst vermeiden und seine Drohungen ignorieren. Lässt sich die Situation nicht bereinigen, könnten Sie zunächst eine Streitschlichtung vor einem Schiedsamt versuchen. Weitere Informationen finden Sie unter www.schiedsamt.de.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass das Nachbarschaftsverhältnis etwas vorbelastet ist, nehme ich an, dass diese martialische Ankündigung nicht ernst gemeint war und in diesem Lichte gesehen werden muss. Grundsätzlich darf zwar niemand einem Tier unnötig Leiden, Schmerzen oder Qualen zufügen (§ 1 Tierschutzgesetz). Andererseits kann dieses Verbot im Einzelfall nicht dazuführen, dass man sich nicht gegen einen (tatsächlich) angreifenden Hund wehren dürfte, weil man ihm damit Schmerzen zufügen würde. Die Tötung eines angreifenden Hundes wäre dann legitim, wenn Sie im Einzelfall das geeignete, erforderliche und mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs darstellt. Dies läßt sich daher nicht pauschal beantworten. Die Tötung des Hundes hingegen einige Tage nach einem Beißvorfall, also aus Rache, wäre von einer Notwehr nicht mehr gedeckt. Um die Stimmung zwischen Ihnen und dem Nachbarn nicht unnötig aufzuheizen, sollten Sie weitere Konfrontationen möglichst vermeiden und seine Drohungen ignorieren. Lässt sich die Situation nicht bereinigen, könnten Sie zunächst eine Streitschlichtung vor einem Schiedsamt versuchen. Weitere Informationen finden Sie unter www.schiedsamt.de.