zurück zur Übersicht Katzerfreilauf 22.04.2014 von Petra K. Habe neue Whg. nur bezogen, weil Vermieter schriftl. Katzenhaltg. m. Freilauf erlaubt hat. Jetzt bekommt er von Eigentümergesellschaft Aufforderung zur Abschaffung der Katze. Ich wohne Parterre m. Balkon. Die Katze springt aufs Fensterbrett als Zu- u. Abgang zur Whg. Katzetreppe, Teppichflicken a. Fensterbr. wurde alles entfernt. Kein Aufendhalt i. Treppenhaus. HV beruft sich auf Sandkasten (nicht benutzt, o. Sand u. verkommen), der verschmutzt werden könnte! Was habe ich für Rechte? Kann ich v. Verm. Umzugskosten verlangen, da ich genannte Erlaubnis habe? Vielen Dank für Ihre Antwort. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Ihr Vermieter als Mitglied der Eigentümerversammlung muss sich an die vorhandenen Beschlüsse etc. halten, wenn diese wirksam zustande gekommen sind. Um in Ihrem Fall Schadensersatzansprüche gegen Ihren Vermieter zu prüfen, reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, zudem ist die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung von Mietern in Eigentumswohnungen ist kompliziert. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor Ort, um sich fundiert beraten zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Ihr Vermieter als Mitglied der Eigentümerversammlung muss sich an die vorhandenen Beschlüsse etc. halten, wenn diese wirksam zustande gekommen sind. Um in Ihrem Fall Schadensersatzansprüche gegen Ihren Vermieter zu prüfen, reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, zudem ist die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung von Mietern in Eigentumswohnungen ist kompliziert. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor Ort, um sich fundiert beraten zu lassen.