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Kranken Hund übernommen

von Marina F.

Sehr geehrte Frau Fries, es geht um Folgendes: Wir haben am 30.3. diesen Jahres einen Hund aus einer Nachbargemeinde geholt. Laut der Anzeige im Internet handelte es sich um einen Australien Sheperd Mischling, 8 Wochen alt. Der Besitzer, der den Hund angeblich selber nur eine Woche hatte, wollte 200 Euro dafür. Wir haben weder Papiere für den Hund bekommen noch wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen. Mündlich wurde vereinbart, dass wir den Hund später zahlen können, haben aber den Welpen sofort mitnehmen dürfen. Zuhause haben wir dann festgestellt, dass der Welpe extremen Durchfall hat, woraufhin wir am nächsten Tag sofort zum Tierarzt sind. Unsere Tierärztin hat ihn auch sofort behandelt, sonst hätte er das Wochendende nicht überlebt und hat bei der Untersuchung festgestellt, dass der Hund, wenn überhaupt, gerade mal 6 Wochen alt ist und dass es kein Australien Sheperd, sondern ein Alaskan Malamut Mischling ist. Wir haben den Vorbesitzer auch angerufen und ihm die Sachlage geschildert, woraufhin zuerst behauptet wurde dass der Welpe bei ihnen keinen Durchfall hatte. Einige Tage später hat sich die Mutter des Vorbesitzers bei uns gemeldet und meinte, dass sie deswegen den Hund abgegeben haben, weil sie wegen dem Durchfall total überfordert waren. Vor kurzem war der Vorbesitzer auch da und wollte den Kleinen sehen, da ist mir aufgefallen, dass der Welpe regelrecht Angst vor dem Mann hatte. Jetzt will der Vorbesitzer natürlich sein Geld, oder den Hund zurück, aber ich bin einfach nicht gewillt, diesem Menschen, der so mit einem Tierleben spielt, auch nur einen Cent zu geben. Wie sollen wir da jetzt verfahren ? Den Hund werden wir auf jeden Fall behalten, er ist mittlerweile geimpft, gechipt und auf uns registriert, bei der Welpenschule sind wir auch schon angemeldet. Mit freundlichen Grüssen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Das geschilderte Verhalten des Verkäufers erscheint sehr fragwürdig und könnte unter Umständen sogar strafbar sein. Für die Beurteilung der Strafbarkeit könnten Sie die Umstände beim zuständigen Veterinäramt und der Polizei anzeigen. Neben dem Strafrecht ist vor allem das Zivilrecht/Kaufvertragsrecht zu prüfen. Obwohl Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag vorliegen haben, so haben Sie doch einen wirksamen mündlichen Kaufvertrag geschlossen. Ich gehe davon aus, dass Sie lediglich vereinbart haben, dass der Kaufpreis später gezahlt werden solle. Ein so genannter Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers wurde jedoch wahrscheinlich nicht vereinbart. Durch den Abschluss des mündlichen Kaufvertrages hat der Verkäufer seinen Gewährleistungspflichten aus dem BGB nachzukommen. Ist ein verkaufter Hund krank, also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass der Verkäufer den Hund auf eigene Kosten bei seinem Tierarzt behandeln lässt. Hier hat offensichtlich ein akuter Notfall vorgelegen, so dass Sie den Verkäufer nicht zur Nachbesserung auffordern konnten bzw. mussten. Sie sollten sich die Diagnose und die Ursache von der Tierärztin zu Beweiszwecken schriftlich bescheinigen lassen. Sofern noch nicht geschehen, drucken Sie auch die Verkaufsanzeige zu Beweiszwecken aus. Sie sollten den Verkäufer schriftlich über den Mangel in Kenntnis setzen und ihn auffordern die Ihnen bisher entstandenen Tierarztkosten innerhalb einer bestimmten Frist zu erstatten. Kündigen Sie auch an, sofern weitere Kosten entstehen werden und Sie diese auch geltend machen werden. Hinsichtlich des Kaufpreises gilt der Grundsatz, dass Sie als Käufer die Pflicht haben, den vereinbarten Kaufpreis (fristgerecht) vollständig zu bezahlen, da Sie ja den Welpen erhalten haben. Fraglich ist jedoch in Ihrem Fall, ob Sie den Kaufpreis aufgrund der Umstände teilweise oder ganz mindern könnten und/oder ob Sie den Kaufpreis augrund der Ihnen entstandenen Tierarztkosten eventuell aufrechnen könnten. Dies läßt sich jedoch nicht pauschal bewerten und müßte letztendlich ein Gericht entscheiden. Spätestens wenn der Verkäuferin einen Rechtsanwalt beauftragt oder einen Mahnbescheid beantragt, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

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