zurück zur Übersicht vermisster Hund 22.10.2009 von Michael W. Sehr geehrte Frau Fries, seit Juli 2009 ist unser altdeutscher Schäferhund Freddy vermisst. Möglicherweise ist er entlaufen, vielleicht auch entführt. Der Hund hat einen Mikrochip. Nun meine Frage: Wenn der Hund noch lebt und irgendwann z. B. ein Verkehrsunfall durch den Hund verursacht wird und derjenige, dem der Hund vielleicht zugelaufen ist, sich nicht zu erkennen gibt, wird der Hund höchstwahrscheinlich durch den Mikrochip identifiziert und ich als Halter des Tieres. Müsste ich dann für den entstandenen Schaden haften? Wenn ja, was kann ich tun ausser weiter die Tierhalterhaftpflicht zu bezahlen. Vielen Dank für Ihre Antwort Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider gibt es keinen festen Zeitraum, nachdem man als Halter eines vermissten Tieres nicht mehr für die durch das Tier verursachten Schäden aufkommen muss. Die Pflicht zur Haftung endet bei verschwundenen Hunden und Katzen erst “wenn deren Rückkehr nicht mehr wahrscheinlich ist“. Wann das im Einzelfall ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, da eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles notwendig ist. Eine bestehende Tierhalterhaftpflicht sollte daher nicht vorschnell gekündigt werden. Gibt es einen Finder, der das Tier an sich genommen hat, so ist auch er für den Schaden haftbar zu machen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider gibt es keinen festen Zeitraum, nachdem man als Halter eines vermissten Tieres nicht mehr für die durch das Tier verursachten Schäden aufkommen muss. Die Pflicht zur Haftung endet bei verschwundenen Hunden und Katzen erst “wenn deren Rückkehr nicht mehr wahrscheinlich ist“. Wann das im Einzelfall ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, da eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles notwendig ist. Eine bestehende Tierhalterhaftpflicht sollte daher nicht vorschnell gekündigt werden. Gibt es einen Finder, der das Tier an sich genommen hat, so ist auch er für den Schaden haftbar zu machen.