zurück zur Übersicht Vertrag mit Tierschutzorganisation 22.05.2014 von Jessica W. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe vor ca. 2 Jahren zwei Katzen aus einer Tierschutzorganisation erhalten, die ich hege und pflege und über alles liebe. Aber ich bemerke, dass sie nicht hundertprozent glücklich sind, weil sie die Natur nur durch die Terrassentüre erblicken können, bzw. dürfen; da vertraglich festgehalten wurde, dass die beiden nur als Haustiere gehalten werden dürfen. Sollte dies nicht der Fall sein, würde dies mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro belegt werden. Wie wasserdicht sind solche Verträge? Habe ich mich wirklich daran zu halten, auch wenn es offensichtlich ist, dass die beiden Tiere gerne in den Garten gehen würden? Ich lebe in einer sehr ruhigen Wohngegend mit wenig bis gar keinem Verkehr, ich habe einen großen Garten und lebe am Ortsrand, bzw. in Feld Nähe. Gibt es eine Möglichkeit, das Verbot zu umgehen, ohne eine Strafe zu erwarten oder muss ich mich daran halten und in Kauf nehmen, dass meine Tiere täglich an der Türe sitzen und kratzen, bzw. laut miauen. Ich möchte mich aus privaten Gründen nicht persönlich an die Tierschutzorganisation wenden und möchte auch nicht, dass anhand meiner persönlichen Angaben etwas an die Organisation herangetragen wird. Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen, Jessica W. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da im deutschen Vertragsrecht der Grundsatz der Vertragstreue gilt („Verträge sind einzuhalten“) müssen Sie sich grundsätzlich auch an den mit dem Verein geschlossenen Vertrag halten, soweit die jeweilige Klausel wirksam vereinbart wurde. Da Sie schreiben, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR vorgesehen ist, müßte auch diese Klausel daraufhin überprüft werden, ob sie überhaupt wirksam formuliert ist. Handelt es sich bei dem Tierschutzvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen ist eine solche Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers/Übernehmers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Da der Eurobetrag einer Vertragsstrafe den Kaufpreis/die Schutzgebühr nicht übersteigen darf und ich davon ausgehe, dass die Schutzgebühr pro Katze weit unter 500,00 EUR lag, könnte diese Klausel zwar unwirksam sein. Viel wichtiger ist jedoch, zu überprüfen, ob sich der Verein wohlmöglich, bei einem Verstoß gegen den Vertrag, wirksam den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten hat und die Katzen wieder zurückfordern könnte! Eine verbindliche Einschätzung läßt sich daher nur nach Prüfung des gesamten Vertragstextes abgeben, zudem wäre auch wichtig zu wissen, ob es bereits Streitigkeiten mit dem Verein gab bzw. aus welchen Gründen Sie sich nicht an den Verein direkt wenden wollen. Lassen Sie den Vertrag daher anwaltlich überprüfen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da im deutschen Vertragsrecht der Grundsatz der Vertragstreue gilt („Verträge sind einzuhalten“) müssen Sie sich grundsätzlich auch an den mit dem Verein geschlossenen Vertrag halten, soweit die jeweilige Klausel wirksam vereinbart wurde. Da Sie schreiben, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR vorgesehen ist, müßte auch diese Klausel daraufhin überprüft werden, ob sie überhaupt wirksam formuliert ist. Handelt es sich bei dem Tierschutzvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen ist eine solche Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers/Übernehmers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Da der Eurobetrag einer Vertragsstrafe den Kaufpreis/die Schutzgebühr nicht übersteigen darf und ich davon ausgehe, dass die Schutzgebühr pro Katze weit unter 500,00 EUR lag, könnte diese Klausel zwar unwirksam sein. Viel wichtiger ist jedoch, zu überprüfen, ob sich der Verein wohlmöglich, bei einem Verstoß gegen den Vertrag, wirksam den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten hat und die Katzen wieder zurückfordern könnte! Eine verbindliche Einschätzung läßt sich daher nur nach Prüfung des gesamten Vertragstextes abgeben, zudem wäre auch wichtig zu wissen, ob es bereits Streitigkeiten mit dem Verein gab bzw. aus welchen Gründen Sie sich nicht an den Verein direkt wenden wollen. Lassen Sie den Vertrag daher anwaltlich überprüfen.