zurück zur Übersicht Besuchsrecht im Tierheim 03.06.2014 von Ines V. Sehr geehrte Frau Fries, in einem Gerichtsurteil in erster Instanz wurde entschieden, dass mein Hund an einen Sequester herausgegeben werden muss, bis das Hauptsacheverfahren (Klärung des Eigentums) abgeschlossen wurde. Wenn der Hund im Tierheim ist, habe ich dann eine Art Besuchsrecht? Oder gibt es vielleicht die Möglichkeit, dass der Hund in eine Hundetagesstätte oder zu einer anderen neutralen Person gebracht wird? Mit freundlichen Grüßen Ines V. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie im Besitz des Hundes sind, eine andere Person oder ein Tierschutzverein von Ihnen die Herausgabe fordert und diese gemäß § 938 Absatz 2 ZPO eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, nach der Sie den Hund an einen Sequester herausgeben müssen. Welche Person oder welche Stelle für die Sequestrierung/Verwahrung in Ihrem Fall zuständig ist (Gerichtsvollzieher, städtisches Tierheim oder eine private Pension) hängt vom Wortlaut des Tenors der gerichtlichen Verfügung ab. Hierfür müßte daher die gesamte gerichtliche Verfügung eingesehen werden. Da theoretisch die Möglichkeit haben gegen eine einstweilige Verfügung ein Rechtsmittel einzulegen, sollten Sie sich bei Bedarf umgehen anwaltlich über die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko beraten lassen. Da für die Dauer der Sequestrierung sowohl Kosten für die Versorgung und Pflege des Hundes als auch eine Gebühr für den Sequester entstehen und die Dauer des Hauptsacheverfahrens je nach Gericht und eventueller Berufung Jahre andauern kann, sollten Sie vor diesem Hintergrund unbedingt auch Ihre Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und das weitere sinnvolle Vorgehen anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie im Besitz des Hundes sind, eine andere Person oder ein Tierschutzverein von Ihnen die Herausgabe fordert und diese gemäß § 938 Absatz 2 ZPO eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, nach der Sie den Hund an einen Sequester herausgeben müssen. Welche Person oder welche Stelle für die Sequestrierung/Verwahrung in Ihrem Fall zuständig ist (Gerichtsvollzieher, städtisches Tierheim oder eine private Pension) hängt vom Wortlaut des Tenors der gerichtlichen Verfügung ab. Hierfür müßte daher die gesamte gerichtliche Verfügung eingesehen werden. Da theoretisch die Möglichkeit haben gegen eine einstweilige Verfügung ein Rechtsmittel einzulegen, sollten Sie sich bei Bedarf umgehen anwaltlich über die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko beraten lassen. Da für die Dauer der Sequestrierung sowohl Kosten für die Versorgung und Pflege des Hundes als auch eine Gebühr für den Sequester entstehen und die Dauer des Hauptsacheverfahrens je nach Gericht und eventueller Berufung Jahre andauern kann, sollten Sie vor diesem Hintergrund unbedingt auch Ihre Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und das weitere sinnvolle Vorgehen anwaltlich prüfen lassen.