zurück zur Übersicht Dermoid Sinus Erkrankung beim Rhodesian Ridgeback 06.08.2014 von Daniela F. Sehr geehrte Frau Fries, im August 2013 haben wir aus einer privaten Zucht einen reinrassigen (Elterntiere haben beide Papiere) männlichen Rhodesian Ridgeback Welpen erworben. Nach zwölf Wochen mussten wir mit einem aufgebrochenen, stark eitrigen Abszess zum Tierarzt und bekamen die Diagnose Dermoid Sinus (DS). Uns wurde erklärt, dass es sich um eine Erbkrankheit handelt, welche angeboren ist und bereits im Welpenalter von 4 bis 6 Wochen festgestellt und operiert werden kann. Uns wurde somit ein bereits kranker Hund als gesundes Tier verkauft. Durch die Entzündung des DS mussten wir zwei Operationen (1. Abszess-Spaltung und Abheilung unter Antibiotika 12/13, 2. DS-Entfernung 04/14) durchführen lassen. Die Kosten belaufen sich auf ca. 900 Euro. Zahlreiche Anfragen (telefonisch, E-Mail, Post) beim Züchter werden nicht beantwortet. Haben wir eine Chance, die Behandlungskosten für unseren Hund einzufordern? Wir haben keine Rechtschutzversicherung und möchten daher nur bei einer positiven Aussicht ggf. einen Anwalt einschalten. Sind Ihnen evtl. ähnliche Fälle mit DS Erkrankung beim Ridgeback bekannt? Wir danken Ihnen vielmals für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Daniela F., Ricardo K. und Hund Paul Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst Allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank, also “mangelhaft“ im Sinne des Bürgerlichen Rechts, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden, es sei denn eine Nachbesserung ist ausgeschlossen. Im Falle einer Erbkrankheit könnte der letztgenannte Fall vorliegen, da eine erblich bedingte Krankheit nicht vollständig geheilt werden kann, allenfalls können die Symptome behandelt werden. Bei der Dermoid Sinus Erkrankung handelt es sich um eine rassespezifische Krankheit, die nahezu ausschließlich beim Rhodesian und Thailand Ridgeback vorkommt. In der Literatur über diese Krankheit ist jedoch auch zu lesen, dass die Erkrankung nach einer fachgerecht durchgeführten OP ohne Folgeschäden behoben werden könnte. Ob dies in Ihrem Fall entscheidet ist, hängt unter anderem davon ab, wie und wann Sie konkret mit dem Verkäufer korrespondiert haben, insbesondere, ob Sie ihn bereits vor der ersten OP angeschrieben haben und was genau Sie geschrieben haben (lediglich Mitteilung über die Krankheit oder konkrete Aufforderung mit Fristsetzung). Neben der bisherigen Korrespondenz müßte auch der Kaufvertrag eingesehen werden. Im Streitfall müßten Sie u.a. nachweisen können, dass es sich um eine Erbkrankheit handelt, wobei dies mittels eines Sachverständigengutachtens erfolgen müsste. Für einen möglichen Schadensersatz müßten Sie ihm darüber hinaus auch ein Verschulden (also Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nachweisen können. Eine Bewertung Ihrer Erfolgsaussichten ist daher an dieser Stelle nicht möglich. Bedenken Sie, dass Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag gemäß § 438 BGB nach zwei Jahren ab dem Tag der Übergabe verjähren, in Ihrem Fall also im August 2015. Sofern Sie Ihre möglichen Ansprüche und die Erfolgsaussichten doch anwaltlich prüfen lassen und gegebenenfalls gegen den Züchter vorgehen wollen, müssen Sie diese Frist dringend im Auge behalten, da verjährte Ansprüche vor Gericht nicht erfolgreich geltend gemacht werden können.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst Allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank, also “mangelhaft“ im Sinne des Bürgerlichen Rechts, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden, es sei denn eine Nachbesserung ist ausgeschlossen. Im Falle einer Erbkrankheit könnte der letztgenannte Fall vorliegen, da eine erblich bedingte Krankheit nicht vollständig geheilt werden kann, allenfalls können die Symptome behandelt werden. Bei der Dermoid Sinus Erkrankung handelt es sich um eine rassespezifische Krankheit, die nahezu ausschließlich beim Rhodesian und Thailand Ridgeback vorkommt. In der Literatur über diese Krankheit ist jedoch auch zu lesen, dass die Erkrankung nach einer fachgerecht durchgeführten OP ohne Folgeschäden behoben werden könnte. Ob dies in Ihrem Fall entscheidet ist, hängt unter anderem davon ab, wie und wann Sie konkret mit dem Verkäufer korrespondiert haben, insbesondere, ob Sie ihn bereits vor der ersten OP angeschrieben haben und was genau Sie geschrieben haben (lediglich Mitteilung über die Krankheit oder konkrete Aufforderung mit Fristsetzung). Neben der bisherigen Korrespondenz müßte auch der Kaufvertrag eingesehen werden. Im Streitfall müßten Sie u.a. nachweisen können, dass es sich um eine Erbkrankheit handelt, wobei dies mittels eines Sachverständigengutachtens erfolgen müsste. Für einen möglichen Schadensersatz müßten Sie ihm darüber hinaus auch ein Verschulden (also Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nachweisen können. Eine Bewertung Ihrer Erfolgsaussichten ist daher an dieser Stelle nicht möglich. Bedenken Sie, dass Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag gemäß § 438 BGB nach zwei Jahren ab dem Tag der Übergabe verjähren, in Ihrem Fall also im August 2015. Sofern Sie Ihre möglichen Ansprüche und die Erfolgsaussichten doch anwaltlich prüfen lassen und gegebenenfalls gegen den Züchter vorgehen wollen, müssen Sie diese Frist dringend im Auge behalten, da verjährte Ansprüche vor Gericht nicht erfolgreich geltend gemacht werden können.