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Hund auf Motorroller

von Joachim C.

Meinen Labrador habe ich trainiert, auf meinem Motorroller mitzufahren. Er sitzt zwischen meinen Beinen auf flachem Boden und schaut immer nach rechts, damit er im Falle eines Herunterspringens nicht in den Verkehr kommen kann. Die Leine halte ich locker auf dem Knie und sichere ihn bei Erscheinen von Katze, Hase usw. Wir fahren mit max. 20 km/h durch eine Wohnstraße, dann 100 m über eine verkehrsarme Ortsstraße, dann durch ein weiteres Wohngebiet zu einem Wiesen- und Waldgebiet, wo der Hund laufen kann. Fahren (und natürlich laufen) macht dem Hund viel Spaß und er kommt gerne auf den Roller (in berechtigter Erwartung einer Belohnung). Er springt nie herunter, auch beim Anhalten, sondern erst nach Aufforderung. Gelegentlich lasse ich ihn auch nebenher laufen, aber immer nur rechts. Bei allem beobachte ich die Umgebung genau, um Hund und Verkehr zu sichern. Bei einem (bei der Langsamkeit fast unmöglichen) Unfall sitzt der Hund auf dem Roller eigentlich sicherer als ich. Bisher gab es (seit Jahren) keinerlei Probleme und meine Frage ist: Verstoße ich gegen irgendein (Verkehrs-)Gesetz und wie argumentiere ich bei einer evtl. Konfrontation mit den Gesetzeshütern?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zu dem Nebenherlaufenlassen am Roller gilt folgendes: In § 28 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt: „Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.“, so dass das Nebenherlaufenlassen am Roller verboten ist und mit einem Bußgeld von bis zu 2.000,- € geahndet werden könnte. Ein Verstoß wird in der Regel mit einem Verwarngeld in Höhe von 35,- € geahndet. Sobald aber die Grenze zur Tierquälerei überschritten ist, droht eine Geldbuße bis 25.000,- € oder im Extremfall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zum Schutz des Tieres ist es nämlich gemäß § 3 Nr. 1 Tierschutzgesetz verboten –von Notfällen abgesehen- einem Tier Leistungen abzuverlangen, denen es offensichtlich nicht gewachsen ist oder seine Kräfte übersteigen. Hinsichtlich der Mitnahme Ihres Hundes auf dem Roller gilt, § 23 Absatz 1 StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. …“. Da Ihr Hund Ihnen wahrscheinlich weder Sicht noch Gehör beeinträchtigt, ist Ihr Hund als „Ladung“ ausreichend zu sichern und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs darf nicht leiden. Ob dies in Ihrem konkreten Fall so ist, kann ich leider nicht pauschal beurteilen. Für einen nicht ausreichend gesicherter Hund droht ein Bußgeld in Höhe von 35,- €. Verursachen Sie durch den nicht gesicherten Hund einem Unfall, so erhöht sich das Bußgeld und es gibt Punkte in Flensburg. Einschneidender ist allerdings die Tatsache, dass nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern der Fahrer mit seinem Privatvermögen für den Schaden aufkommen muss, wenn durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden kann, dass der nicht gesicherte Hund Unfallursache war.

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