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Streunender Hund

von Hildegard K.

Hallo, meine Tochter greift immer wieder den gleichen Hund auf. Dieser wird in einer Kleingartenanlage gehalten und springt dort immer wieder über den Zaun. Zum ersten ist dies ein kurzhaariger Windhund, der, da es jahreszeitgemäß immer kälter wird, friert und zum zweiten läuft er in einer relativ stark befahrenen Gegend herum. Der Halter konnte beim ersten Mal angerufen werden (Telefonnumer am Halsband) wollte aber, dass meine Tochter ihn noch ein paar Stunden behält. Beim zweiten Mal hat dann meine Tochter die Polizei geholt, die den Hund (war denen bekannt) nur über den Zaun zurückbeförderte. Meine Frage: Was kann man in diesem Fall unternehmen? Vielen Dank und Gruß H.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie schreiben, dass der Hund in der Anlage gehalten wird, richten sich die Voraussetzungen für diese Haltungsart sowohl nach dem Tierschutzgesetz und speziell nach der Tierschutz-Hundeverordnung, in der die Bedingungen für die verschiedenen Haltungsformen (Zwingerhaltung, Anbindehaltung usw. ) im einzelnen geregelt sind. Da der Hund im Garten gehalten wird, ist § 4 Tierschutzhundeverordnung einschlägig. Dort heißt es: „ § 4 Anforderungen an das Halten im Freien (1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund 1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und 2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht. (2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund 1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und 2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.“ Ein Verstoß gegen § 4 ist gemäß § 12 Absatz Nr. 4 Tierschutz-Hundevorordnung in Verbindung mit § 18 Absatz Nr. 3 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann. Wenden Sie sich daher nun an das Ordnungsamt der Stadt/Gemeinde, in der die Kleingartenanlage liegt, schildern den Fall objektiv und bitten um Überprüfung der Haltungsbedingungen. Sollten auch andere Kleingärtner die Haltungsbedingungen bezeugen können bzw. wollen, schließen Sie sich mit diesen zusammen. Sie können sich zwar anonym an das Amt wenden, sollten Sie jedoch die einzige Zeugin sein, so erschwert dies die Arbeit des Amtes. Bitten Sie ebenso wie hier um die vertrauliche und anonyme Bearbeitung.

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