zurück zur Übersicht Zweiter Hund in der Wohnung 08.11.2014 von Jessica S. Guten Tag, als ich eingezogen bin, habe ich gesagt, dass ich einen Hund habe. Nun ist ein Hund aus Ungarn zu mir gekommen (da die Vermieterin ja der Hundehaltung zugestimmt hat). Nun sagt die Vermieterin, dass ein zweiter Hund in der Wohnung zu viel ist. Der neue Hund ist ein Mischling Schultehöhe ca. 40 cm. Mein erster Hund ist ein Yorki Mix. Die anderen Mieter im Haus haben sich NICHT über den zweiten Hund beschwert. Meine Wohnung hat laut Aussagen der Vermieterin insgesammt ca. 45 qm. Nun, wie schon gesagt, hatte sie ja beim Einzug zugestimmt, dass mein Hund mitkommt. Wie sieht die Rechtslage aus? Es besteht ja kein wichtiger Grund, die mündlich ausgesprochene Hundehaltungserlaubnis zu wiederrufen, oder? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um die Rechtslage zu bewerten, ist hier sehr genau zu prüfen, was genau Ihnen die Vermieterin bei Einzug erlaubt hat (die Hundehaltung allgemein oder nur die Haltung des Yorki-Mixes) und was genau sie von Ihnen fordert (Abschaffung beider Hunde oder nur des zweiten). Aufgrund Ihrer Schilderung erscheint es so, dass sie Ihnen bei Einzug (nur) eine „Einzelgenehmigung“ für den Yorki-Mix, den Sie bei Einzug angemeldet haben, erteilt haben könnte. Da Sie schreiben, dass die Vermieterin keinen zweiten Hund dulden möchte, nehme ich an, dass die Vermieterin nicht die Genehmigung für den Yorki-Mix widerrufen möchte, sondern nur die Abschaffung des zweiten Hundes erreichen möchte. Um zu prüfen, ob die Vermieterin einen Anspruch auf Abschaffung des zweiten Hundes hat, müsste zunächst Ihr Mietvertrag vorliegen und die dort enthaltene Klausel zur Tierhaltung auf Wirksamkeit überprüft werden. Sollte dort ein pauschales Hundehaltungsverbot enthalten sein, so ist diese Klausel laut des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) unwirksam. Ist dort jedoch geregelt, dass die Hundehaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängt, ist diese Klausel zunächst wirksam. In beiden Fällen muss der Vermieter jedoch für den konkreten Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn vornehmen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht pauschal beurteilt werden. Sie könnten sich daher z.B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind und der Vermieterin vorlegen. Zu prüfen ist auch, was genau Sie mit der Vermieterin bei Ihrem Einzug vereinbart haben bzw. ob Sie beweisen können, dass die Vermieterin Ihnen nicht nur eine Einzelgenehmigung für den Yorki-Mix erteilt hat, sondern Ihnen allgemein die Hundehaltung erlaubt hat. Spätestens wenn Ihre Vermieterin Ihnen eine Frist zur Abschaffung des zweiten Hundes setzt oder Ihnen sogar den Mietvertrag kündigt, sollten Sie sich von einem Mieterverein oder anwaltlich beraten und/oder vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um die Rechtslage zu bewerten, ist hier sehr genau zu prüfen, was genau Ihnen die Vermieterin bei Einzug erlaubt hat (die Hundehaltung allgemein oder nur die Haltung des Yorki-Mixes) und was genau sie von Ihnen fordert (Abschaffung beider Hunde oder nur des zweiten). Aufgrund Ihrer Schilderung erscheint es so, dass sie Ihnen bei Einzug (nur) eine „Einzelgenehmigung“ für den Yorki-Mix, den Sie bei Einzug angemeldet haben, erteilt haben könnte. Da Sie schreiben, dass die Vermieterin keinen zweiten Hund dulden möchte, nehme ich an, dass die Vermieterin nicht die Genehmigung für den Yorki-Mix widerrufen möchte, sondern nur die Abschaffung des zweiten Hundes erreichen möchte. Um zu prüfen, ob die Vermieterin einen Anspruch auf Abschaffung des zweiten Hundes hat, müsste zunächst Ihr Mietvertrag vorliegen und die dort enthaltene Klausel zur Tierhaltung auf Wirksamkeit überprüft werden. Sollte dort ein pauschales Hundehaltungsverbot enthalten sein, so ist diese Klausel laut des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) unwirksam. Ist dort jedoch geregelt, dass die Hundehaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängt, ist diese Klausel zunächst wirksam. In beiden Fällen muss der Vermieter jedoch für den konkreten Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn vornehmen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht pauschal beurteilt werden. Sie könnten sich daher z.B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind und der Vermieterin vorlegen. Zu prüfen ist auch, was genau Sie mit der Vermieterin bei Ihrem Einzug vereinbart haben bzw. ob Sie beweisen können, dass die Vermieterin Ihnen nicht nur eine Einzelgenehmigung für den Yorki-Mix erteilt hat, sondern Ihnen allgemein die Hundehaltung erlaubt hat. Spätestens wenn Ihre Vermieterin Ihnen eine Frist zur Abschaffung des zweiten Hundes setzt oder Ihnen sogar den Mietvertrag kündigt, sollten Sie sich von einem Mieterverein oder anwaltlich beraten und/oder vertreten lassen.