zurück zur Übersicht Verschwundene Katze wird vermutlich in Wohnung gehalten 10.11.2014 von Manuel E. Hallo Fr. Fries, ich habe am 5.11. eine E-mail an TASSO gesendet, in welcher ich Fotos von meiner Katze Arya angehängt habe. Außerdem ist ein Foto dabei, das meine Freundin bei Facebook gefunden hat. Nachdem Arya entlaufen war, wurde es von einer Janina aus Geisenheim hochgeladen. Ich bin sehr überzeugt, dass es sich bei dem Bild um meine Katze handelt. Arya ist gechippt. Ich habe Janina über Facebook mitteilen lassen, dass sie sich bitte binnen zwei Wochen bei mir melden mag. Sollte sie mir den Beweis verweigern, dass es sich nicht um Arya handelt, habe ich mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht. Leider kenne ich weder die Adresse noch den Nachnamen. Würden Sie mir davon abraten, die Polizei einzuschalten? Welche andere Möglichkeit besteht sonst die Wahrheit herauszufinden? Danke für jeden Ratschlag ... Liebe Grüße, Manuel Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Antwort: Da ich weder Ihrer Fotos, noch die bei Facebook hochgeladenen Fotos kenne, kann ich leider nicht bewerten, ob Sie allein durch die Fotos schon nachweisen könnten, dass es sich um Ihre verschwundene Arya handelt. Sollte es sich tatsächlich um Ihre Katze, also um Ihr Eigentum handeln, hätten Sie auch einen Anspruch auf Herausgabe. Allerdings müssen Sie beweisen können, dass es sich um Ihre Katze handelt, z. B. mittels der Transpondernummer. Des Weiteren benötigen Sie zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche den vollen Namen und die Adresse der vermeintlichen „Finderin“. Da diese Ihre Aufforderung und Ihre Frist offensichtlich ignoriert hat, könnten Sie sich nun tatsächlich an die Polizei wenden, eine Strafanzeige erstatten und einen Strafantrag stellen. Wichtig ist, dass Sie dabei keine falschen Behauptungen aufstellen. Schildern Sie den Sachverhalt objektiv und kennzeichnen Sie Ihre Vermutungen und Schlussfolgerungen auch als solche. Sollte es sich nämlich um eine Verwechslung handeln, hätten Sie die Dame sonst zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Lassen Sie sich unbedingt das Aktenzeichen nennen und beantragen Sie über einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Akteneinsicht, da Sie so an den Namen und die Anschrift kommen können.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Antwort: Da ich weder Ihrer Fotos, noch die bei Facebook hochgeladenen Fotos kenne, kann ich leider nicht bewerten, ob Sie allein durch die Fotos schon nachweisen könnten, dass es sich um Ihre verschwundene Arya handelt. Sollte es sich tatsächlich um Ihre Katze, also um Ihr Eigentum handeln, hätten Sie auch einen Anspruch auf Herausgabe. Allerdings müssen Sie beweisen können, dass es sich um Ihre Katze handelt, z. B. mittels der Transpondernummer. Des Weiteren benötigen Sie zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche den vollen Namen und die Adresse der vermeintlichen „Finderin“. Da diese Ihre Aufforderung und Ihre Frist offensichtlich ignoriert hat, könnten Sie sich nun tatsächlich an die Polizei wenden, eine Strafanzeige erstatten und einen Strafantrag stellen. Wichtig ist, dass Sie dabei keine falschen Behauptungen aufstellen. Schildern Sie den Sachverhalt objektiv und kennzeichnen Sie Ihre Vermutungen und Schlussfolgerungen auch als solche. Sollte es sich nämlich um eine Verwechslung handeln, hätten Sie die Dame sonst zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Lassen Sie sich unbedingt das Aktenzeichen nennen und beantragen Sie über einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Akteneinsicht, da Sie so an den Namen und die Anschrift kommen können.