zurück zur Übersicht Übernahme eines Hundes 11.11.2014 von Julia A. Sehr geehrtes TASSO Team, es ist ein wenig kompliziert zu beschreiben. Und zwar habe ich im Moment einen zweiten Hund quasi in Pflege! Das kleine Mädchen gehörte einem ehemaligen Freund, der vor kurzem nach Bayern gezogen ist und er hat die kleine Maus dort von seiner neuen Freundin auf ihren Namen angemeldet. Jetzt ist es so, dass die beiden einen schweren Unfall hatten. Die Frau, auf die der Hund läuft, ist leider gestorben und der Typ schwer verletzt und liegt dort noch im Krankenhaus. Der Hund ist dadurch ins Tierheim gekommen und wir haben sie dort rausgeholt. Er hat dazu den Hund nie gut behandelt. Jetzt zu meiner Frage: Da es auch keinen Vertrag vom Kauf des Hundes gibt und der Hund auch nicht auf seinen Namen lief und ich ihr ein schönes zu Hause geben möchte, reicht es, dass ich sie hier auf meinen Namen anmelde? Bzw. wem gehört der Hund, wenn es nichts Schriftliches gibt? Was kann ich tun, damit sie bei uns bleiben kann? Mit freundlichen Grüßen J. A. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider läßt sich aus Ihrer Schilderung allein, keine verbindliche Antwort herleiten. Zu klären sind die Einzelheiten, wie Sie in den Besitz der Hündin gekommen sind und was genau damit gemeint ist, dass Sie die Hündin „quasi in Pflege haben“. Haben Sie mit dem Tierheimen (nur) einen Pflegevertrag abgeschlossen oder haben Sie die Hündin per (schriftlichem) Übernahmevertrag gegen Zahlung der Tierschutzgebühr übernommen? Um zu prüfen, ob Sie die Hündin behalten dürfen ist zu prüfen, wer zurzeit Eigentümer der Hündin ist. Die Prüfung der Eigentumslage ist jedoch sehr kompliziert und nur mit Kenntnis aller Einzelheiten möglich. Da Sie schreiben, dass die Hündin Ihrem ehemaligen Freund gehörte und dieser den Unfall überlebt hat, so wäre er grundsätzlich auch nach wie vor Eigentümer der Hündin. Da die Meldung des Hundes beim Ordnungsamt bzw. zur Hundesteuer auf die neue Freundin allein noch nichts über die Eigentumsverhältnisse des Hundes aussagt, wäre die neue Freundin nur dann Eigentümerin der Hündin geworden, wenn Ihr ehemaliger Freund ihr die Hündin verkauft/geschenkt hätte. Da diese verstorben ist, wären dann automatisch deren Erbe bzw. Erben Eigentümer der Hündin geworden (sofern das Erbe angenommen wird und es kein Testament gibt, dass etwas anderes regelt) und könnten die Hündin entweder zurückfordern oder Ihnen verkaufen bzw. schenken. Je nach den Einzelheiten und der Frage, was genau Sie mit dem Tierheim besprochen haben bzw. ob es einen Übernahmevertrag gibt, wäre zu prüfen, ob Sie nicht bereits hierdurch Eigentümerin der Hündin geworden sind und sie ohnehin behalten dürften. Wenn Sie die Rechtslage verbindlich geklärt haben wollen bzw. wenn Sie durch andere Personen aufgefordert werden, die Hündin herauszugeben, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider läßt sich aus Ihrer Schilderung allein, keine verbindliche Antwort herleiten. Zu klären sind die Einzelheiten, wie Sie in den Besitz der Hündin gekommen sind und was genau damit gemeint ist, dass Sie die Hündin „quasi in Pflege haben“. Haben Sie mit dem Tierheimen (nur) einen Pflegevertrag abgeschlossen oder haben Sie die Hündin per (schriftlichem) Übernahmevertrag gegen Zahlung der Tierschutzgebühr übernommen? Um zu prüfen, ob Sie die Hündin behalten dürfen ist zu prüfen, wer zurzeit Eigentümer der Hündin ist. Die Prüfung der Eigentumslage ist jedoch sehr kompliziert und nur mit Kenntnis aller Einzelheiten möglich. Da Sie schreiben, dass die Hündin Ihrem ehemaligen Freund gehörte und dieser den Unfall überlebt hat, so wäre er grundsätzlich auch nach wie vor Eigentümer der Hündin. Da die Meldung des Hundes beim Ordnungsamt bzw. zur Hundesteuer auf die neue Freundin allein noch nichts über die Eigentumsverhältnisse des Hundes aussagt, wäre die neue Freundin nur dann Eigentümerin der Hündin geworden, wenn Ihr ehemaliger Freund ihr die Hündin verkauft/geschenkt hätte. Da diese verstorben ist, wären dann automatisch deren Erbe bzw. Erben Eigentümer der Hündin geworden (sofern das Erbe angenommen wird und es kein Testament gibt, dass etwas anderes regelt) und könnten die Hündin entweder zurückfordern oder Ihnen verkaufen bzw. schenken. Je nach den Einzelheiten und der Frage, was genau Sie mit dem Tierheim besprochen haben bzw. ob es einen Übernahmevertrag gibt, wäre zu prüfen, ob Sie nicht bereits hierdurch Eigentümerin der Hündin geworden sind und sie ohnehin behalten dürften. Wenn Sie die Rechtslage verbindlich geklärt haben wollen bzw. wenn Sie durch andere Personen aufgefordert werden, die Hündin herauszugeben, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.