zurück zur Übersicht Beim Kauf des Welpen im Kaufvertrag gewünschtes HD Röntgen 23.11.2014 von Ilka D. Ich möchte wissen, ob ich mich an die Klausel im Kaufvertag unseres Welpen halten muss, meinen Labrador innerhalb des 12. bis 18. Lebensmonats Röntgen zu lassen. Wir scheuen die Narkose, da es immer ein Risiko ist. Wir wollen nicht züchten und der Vater unseres Welpen ist am Anfang des Jahres an einem Tumor mit acht Jahren gestorben. Mit freundlichem Gruß Ilka D. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Im deutschen Vertragsrecht gilt der der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Für geschlossene Verträge gilt dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie sich grundsätzlich an den mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag zu halten, so wie Sie wahrscheinlich auch erwarten, dass die Verkäuferin sich an den Vertrag hält und z.B. wenn es um gesetzliche Gewährleistungsansprüche geht. Die in Ihrem Vertrag verwendete Klausel ist durchaus üblich, da Züchter, die darauf achten, HD- und ED freie Hunde zu züchten, vor allem auch die Ergebnisse des Röntgens ihrer Nachzuchten brauchen. Daher ist es unerheblich, ob Sie selbst mit Ihrem Hund züchten wollen oder nicht. Da der Käufer sich jedoch nicht an unwirksame Vertragsklauseln halten muss, müsste Ihr Kaufvertrag eingesehen und die Formulierung geprüft werden. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkäuferin sind Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist, wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Wichtig für die Beurteilung des weiteren Vorgehens ist auch, ob in Ihrem Vertrag für den Verstoß gegen die Röntgenverpflichtung z.B. eine Vertragsstrafe vorgesehen ist und/oder ob Sie bereits bei Kauf eine Kaution für das Röntgen hinterlegt haben. Ob Sie Ihren Hund „folgenlos“ nicht röntgen lassen können bzw. welches weitere Vorgehen nun sinnvoll, sollten Sie anhand des Kaufvertrages anwaltlich überprüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Im deutschen Vertragsrecht gilt der der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Für geschlossene Verträge gilt dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie sich grundsätzlich an den mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag zu halten, so wie Sie wahrscheinlich auch erwarten, dass die Verkäuferin sich an den Vertrag hält und z.B. wenn es um gesetzliche Gewährleistungsansprüche geht. Die in Ihrem Vertrag verwendete Klausel ist durchaus üblich, da Züchter, die darauf achten, HD- und ED freie Hunde zu züchten, vor allem auch die Ergebnisse des Röntgens ihrer Nachzuchten brauchen. Daher ist es unerheblich, ob Sie selbst mit Ihrem Hund züchten wollen oder nicht. Da der Käufer sich jedoch nicht an unwirksame Vertragsklauseln halten muss, müsste Ihr Kaufvertrag eingesehen und die Formulierung geprüft werden. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkäuferin sind Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist, wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Wichtig für die Beurteilung des weiteren Vorgehens ist auch, ob in Ihrem Vertrag für den Verstoß gegen die Röntgenverpflichtung z.B. eine Vertragsstrafe vorgesehen ist und/oder ob Sie bereits bei Kauf eine Kaution für das Röntgen hinterlegt haben. Ob Sie Ihren Hund „folgenlos“ nicht röntgen lassen können bzw. welches weitere Vorgehen nun sinnvoll, sollten Sie anhand des Kaufvertrages anwaltlich überprüfen lassen.