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Übernahmevertrag nach 3,5 Jahren für Tierschutzhund?

von Emma R.

Hallo, habe vor 3,5 Jahren einen Hund aus dem Tierschutz übernommen. Nun, nach 3,5 Jahren, schreibt mich der Verein an und bittet mich, den Vertrag auszufüllen und abzusenden. Nach Durchlesen des Vertrags kommen mir jedoch Zweifel. Der Hund würde nicht in mein Eigentum übergehen, Vertragsstrafen in Höhe von 1.000 Euro (Verstoß meinerseits: Hund nicht kastriert, 2 Tage Krankenhausaufenthalt mit Betreuung des Hundes durch den Nachbarn.) Dies würde für mich heißen, dass ich bis dato mehrere Tausend Euro Strafe bezahlen müsste für etwas, was ich nicht unterschrieben habe und auch nicht unterschreiben will, da dieser Verein von Anfang an etwas dubios war. Was kann ich tun? Können Sie mir helfen? MUSS ich den Vertrag nach so langer Zeit noch unterschreiben? MfG Emma

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ob Sie den Vertrag tatsächlich unterschreiben müssen, hängt von den Einzelheiten Ihres Falles ab. Auf die Wirksamkeit des bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen Ihnen und dem Verein an sich, hat die fehlende Unterschrift zunächst keine Auswirkung, da -bis auf die wenigen gesetzlichen Ausnahmen (z.B. Grundstückskaufverträge)- Verträge formlos, also auch mündlich geschlossen werden können. Die Abfassung eines schriftlichen Vertrages dient vor allem der Klarheit über den Vertragsinhalt und der Beweisbarkeit im Streitfall. In Ihrem Fall müßten daher die Einzelheiten und die Gespräche mit dem Verein bei der Vermittlung des Hundes geprüft werden. Auch die Gründe für Ihren Eindruck, dass der Verein „etwas dubios“ sei und der Grund warum Sie dann dennoch mit diesem Verein den Vertrag geschlossen haben, müßten geprüft werden. Wichtig ist, ob Sie z.B. mit dem Tierschutzverein diesen Vertrag bei Vermittlung vor 3,5 Jahren zusammen durchgesprochen haben und nur die Unterschrift vergessen wurde, oder ob der Vertrag fast „blind“ unterschrieben wurde, Ihnen diese Klauseln also bereits vor der Unterschrift hätten auffallen können oder ob es nur mündliche Absprachen zwischen Ihnen gab. Der angesprochene Eigentumsvorbehalt zugunsten des Tierschutzvereins, ist in Vermittlungsverträgen zwar durchaus üblich. Ob dies jedoch wirksam ist, ist umstritten. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt. Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Auch die Frage nach der Vertragsstrafe hängt davon ab, ob diese Klausel wirksam formuliert wurde. Sollte der Verein Sie weiterhin auffordern den Vertrag zu unterzeichnen, lassen Sie den Vertrag und die Rechtslage von einem Anwalt für Tierrecht prüfen.

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