Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte. Ebenso steht es Ihnen frei, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Für abgeschlossene Verträge gilt dann aber der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Tierschutzvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Dies muss in Streitfällen jedoch ein Gericht verbindlich entscheiden.
Um Ihre Fragen konkret beantworten zu können, muss der gesamte Vertragstext vorliegen und eingesehen werden. Hinsichtlich der neunmonatigen Frist, nach deren Ablauf das Eigentum an dem Tier übergeht, ist z.B. zu prüfen, ob dies isoliert steht oder ob hiermit z.B. das Erfüllen von Auflagen, eine Probezeit und/oder ein Rücktrittsrecht, etc. verbunden sind. Eine gesetzliche Norm, die eine Neunmonatsfrist im Bezug auf den Eigentumsübergang enthält, ist mir nicht bekannt. Da Sie schreiben, dass das Tier erst nach vollständiger Zahlung überhaupt erst übergeben wird, scheidet der Eigentumsvorbehalt des § 455 BGB eigentlich aus, da hiernach mit der Zahlung des Kaufpreises der Käufer automatisch das Eigentum an der Kaufsache erhält. Eine „künstliche“ Verzögerung dieses rechtlichen Eigentumsübergangs über ein dreiviertel Jahr könnte gegen § 307 BGB verstoßen und damit unwirksam sein.
Hinsichtlich der Vertragsstrafe bei Nichtregistrierung auf den Verein, ist ebenfalls notwendig, die exakte Formulierung zu prüfen, da eine Vertragsstrafe grundsätzlich möglich und üblich ist, die Wirksamkeit jedoch von der Fälligkeit und auch der Höhe des Eurobetrages abhängt. So kann eine Vertragsstrafe, die unabhängig von einem (Nicht-)Verschulden des Käufers fällig wird, z.B. schon unwirksam sein. Hinzukommt, ob die Klausel der Registrierung auf den Verein bzw. das Verbot der Registrierung auf den neuen Besitzer überhaupt wirksam ist. Geht man davon aus, dass der Eigentumsübergang auf den neunen Halter sofort bei Bezahlung stattfindet und unterstellt es sind keine Rücktrittsrechte des Vereins vertraglich enthalten, die mittels der Registrierung z.B. gesichert werden sollen, könnte auch diese Klausel, und mit ihr die Fälligkeit einer Vertragsstrafe unwirksam sein. Wie bereits gesagt, müsste dies im Streitfall jedoch letztlich ein Gericht entscheiden.