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Vertragsbedingungen Tier-Übernahme/Adoption

von Marcus U.

Sehr geehrte Damen und Herren, ein Übernahme-/Adoptionsvertrag einer Tierschutzorganisation sieht erstens vor, daß das Tier erst nach einer Frist von 9 Monaten endgültig in den Besitz des Halters übergeht (also quasi ein "erweiterter Eigentumsvorbehalt")? Das Tier wird hierbei überhaupt erst übergeben, wenn die Schutzgebühr entrichtet wurde, Eigentumsvorbehalt aufgrund ausstehender Leistungen scheidet also als Begründung aus. Ist diese Frist statthaft bzw. gesetzlich geregelt? Zum anderen ist verankert, daß die Tiere bei Tasso registriert werden, jedoch zeitlebens auf den Namen der Organisation und nicht auf den Halter, so daß Tasso nicht weiß, bei wem genau das Tier eigentlich lebt. Seitens TASSO haben wir bereits geklärt, daß eine Ummeldung auf den Halter sofort möglich, da durchaus sinnvoll wäre. Der Übernahmevertrag beinhaltet jedoch ebenfalls die Klausel einer Vertragsstrafe von € 601,- bei Verstößen gegen die einzelnen Paragraphen. Ist diese Strafe Ihrer Ansicht nach auch dann fällig, wenn der Halter das Tier entgegen den Vertragsbedingungen auf seinen eigenen Namen registrieren lässt und die Tierschutzorganisation bei Tasso dann außen vor bleibt? Meiner eigenen Ansicht nach ist eine Registrierung auf "Dritte" schon alleine datenschutzrechtlich deshalb nicht unbedenklich, da der Verein auch nach Ablauf der 9 Monate beispielsweise nach Umzug und durch eine Suchmeldung bei Tasso jederzeit über die neue Adresse des Halters informiert wäre, auch wenn dieser aus persönlichen Gründen nicht wünscht, daß der Verein diese erfährt; Suchmplakate o. ä. würden dann ja mit Adresse des Suchenden dem Verein zugestellt und nicht dem eigentlichen Halter. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen. MfG M. U.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte. Ebenso steht es Ihnen frei, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Für abgeschlossene Verträge gilt dann aber der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Tierschutzvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Dies muss in Streitfällen jedoch ein Gericht verbindlich entscheiden. Um Ihre Fragen konkret beantworten zu können, muss der gesamte Vertragstext vorliegen und eingesehen werden. Hinsichtlich der neunmonatigen Frist, nach deren Ablauf das Eigentum an dem Tier übergeht, ist z.B. zu prüfen, ob dies isoliert steht oder ob hiermit z.B. das Erfüllen von Auflagen, eine Probezeit und/oder ein Rücktrittsrecht, etc. verbunden sind. Eine gesetzliche Norm, die eine Neunmonatsfrist im Bezug auf den Eigentumsübergang enthält, ist mir nicht bekannt. Da Sie schreiben, dass das Tier erst nach vollständiger Zahlung überhaupt erst übergeben wird, scheidet der Eigentumsvorbehalt des § 455 BGB eigentlich aus, da hiernach mit der Zahlung des Kaufpreises der Käufer automatisch das Eigentum an der Kaufsache erhält. Eine „künstliche“ Verzögerung dieses rechtlichen Eigentumsübergangs über ein dreiviertel Jahr könnte gegen § 307 BGB verstoßen und damit unwirksam sein. Hinsichtlich der Vertragsstrafe bei Nichtregistrierung auf den Verein, ist ebenfalls notwendig, die exakte Formulierung zu prüfen, da eine Vertragsstrafe grundsätzlich möglich und üblich ist, die Wirksamkeit jedoch von der Fälligkeit und auch der Höhe des Eurobetrages abhängt. So kann eine Vertragsstrafe, die unabhängig von einem (Nicht-)Verschulden des Käufers fällig wird, z.B. schon unwirksam sein. Hinzukommt, ob die Klausel der Registrierung auf den Verein bzw. das Verbot der Registrierung auf den neuen Besitzer überhaupt wirksam ist. Geht man davon aus, dass der Eigentumsübergang auf den neunen Halter sofort bei Bezahlung stattfindet und unterstellt es sind keine Rücktrittsrechte des Vereins vertraglich enthalten, die mittels der Registrierung z.B. gesichert werden sollen, könnte auch diese Klausel, und mit ihr die Fälligkeit einer Vertragsstrafe unwirksam sein. Wie bereits gesagt, müsste dies im Streitfall jedoch letztlich ein Gericht entscheiden.

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