zurück zur Übersicht Darf mein Vermieter mich wegen einer Katze kündigen? 11.12.2014 von Anne-Marie B. Hallo ... Es geht um Folgendes: Ich habe mir vor einem Monat eine Katze zugelegt, da es mir dann psychisch besser geht. Da ich jetzt die Katze habe, kann ich zuhause alleine bleiben und es geht mir zuhause viel besser. Natürlich habe ich vorher mit dem Vermieter geredet. Er hat gesagt, dass ich mir erst ein kleines Tier zulegen soll und dann kann man über eine Katze reden ... Nur, jetzt hab ich halt die Katze, da es auch ein Geschenk von meinem Freund war .. Jetzt ist meine Frage: Kann mein Vermieter mich wegen der Katze kündigen? Die Nachbarn haben sich auch nicht wegen der Katze beschwert oder sonst was. Es wäre nett, wenn Sie mir darauf antworten könnten. Ich habe gelesen, dass es ein neues Urteil gibt, dass man Katzen generell nicht mehr verbieten kann. Die Frage ist natürlich, ob es auch wirklich stimmt. MfG B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Bei dem angesprochenen Urteil handelt es sich um das Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013. Das Gericht hat eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Um Ihren Fall bewerten zu können, müsste zunächst Ihr Mietvertrag eingesehen werden und die dortige Regelung zur Haustierhaltung geprüft werden. Sollte dort nämlich nicht das oben genannte Pauschalverbot enthalten sein, sondern die Katzenhaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig sein, so „paßt“ das Urteil nicht genau zu Ihrer Situation und diese Klausel könnte wirksam sein. Allerdings muss auch dann der Vermieter die Abwägung treffen und darf nicht grundlos die Katzenhaltung verbieten. Das Argument, dass es sich bei der Katze um ein Geschenk handelt, ändert daran allerdings nichts. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden. Sie könnten sich daher z.B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind. Sollten Sie in ärztlicher Behandlung sein und könnten Sie sich versuchen mittels einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen, auf die Katze angewiesen zu sein. Legen Sie diese Unterlagen Ihrem Vermieter vor, weisen auf das Urteil des BGH hin und bitten ihn um seine schriftliche Zustimmung. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Katzenhaltung schriftlich verbietet und/oder den Mietvertrag kündigt, sollten Sie sich umgehend von einem Mieterverein oder anwaltlich vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Bei dem angesprochenen Urteil handelt es sich um das Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013. Das Gericht hat eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Um Ihren Fall bewerten zu können, müsste zunächst Ihr Mietvertrag eingesehen werden und die dortige Regelung zur Haustierhaltung geprüft werden. Sollte dort nämlich nicht das oben genannte Pauschalverbot enthalten sein, sondern die Katzenhaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig sein, so „paßt“ das Urteil nicht genau zu Ihrer Situation und diese Klausel könnte wirksam sein. Allerdings muss auch dann der Vermieter die Abwägung treffen und darf nicht grundlos die Katzenhaltung verbieten. Das Argument, dass es sich bei der Katze um ein Geschenk handelt, ändert daran allerdings nichts. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden. Sie könnten sich daher z.B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind. Sollten Sie in ärztlicher Behandlung sein und könnten Sie sich versuchen mittels einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen, auf die Katze angewiesen zu sein. Legen Sie diese Unterlagen Ihrem Vermieter vor, weisen auf das Urteil des BGH hin und bitten ihn um seine schriftliche Zustimmung. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Katzenhaltung schriftlich verbietet und/oder den Mietvertrag kündigt, sollten Sie sich umgehend von einem Mieterverein oder anwaltlich vertreten lassen.