zurück zur Übersicht Hund wieder bekommen 11.12.2014 von Monique R. Liebe Frau Fries, ich wende mich an Sie, weil mein Sohn und ich sehr traurig sind. Wir mussten diesen Sommer unsere süße Lucy weggeben, weil wir eigentlich umziehen wollten und dort keine Hunde gestattet waren. Nun hat sich aber alles geändert, der Umzug hat leider nicht geklappt. Ich bin mit den jetzigen Besitzern von Lucy aber so verblieben, dass ich sie auch jederzeit wieder bekommen könnte. Ich habe sie damals mit einer Schutzgebühr von 125 € abgegeben, das aber leider nicht schriftlich, was uns jetzt glaub ich das Genick bricht. Wir sind so unendlich traurig. Ich hatte die Dame angeschrieben, von ihr kam nur einmal eine Reaktion, seitdem nicht mehr, keinerlei Reaktion. Ist denn da wirklich nichts zu machen, nur weil wir nix schriftlich haben? Ich würde mich freuen, wenn Sie mnir irgenwie helfen könnten ... BITTE! Liebe Grüße, Monique R. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen haben, so haben Sie doch einen wirksamen mündlichen Kaufvertrag geschlossen. Um Lucy zurückverlangen zu können, müßten Sie ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittrecht haben. Die mündliche Vereinbarung, dass Sie Lucy zurückholen dürfen, ist zwar ein solches vertragliches Rücktrittsrecht. Da die Käuferin Ihnen Lucy jedoch offensichtlich nicht zurückgeben möchte, müßten Sie notfalls eine Herausgabeklage einreichen. Die Erfolgsaussichten, die sich aus Ihrer Schilderung ergeben scheinen jedoch gering und hängen davon ab, ob Sie diese Vereinbarung beweisen können. Lassen Sie das sinnvolle weitere Vorgehen und das entsprechende Kostenrisiko anwaltlich prüfen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen haben, so haben Sie doch einen wirksamen mündlichen Kaufvertrag geschlossen. Um Lucy zurückverlangen zu können, müßten Sie ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittrecht haben. Die mündliche Vereinbarung, dass Sie Lucy zurückholen dürfen, ist zwar ein solches vertragliches Rücktrittsrecht. Da die Käuferin Ihnen Lucy jedoch offensichtlich nicht zurückgeben möchte, müßten Sie notfalls eine Herausgabeklage einreichen. Die Erfolgsaussichten, die sich aus Ihrer Schilderung ergeben scheinen jedoch gering und hängen davon ab, ob Sie diese Vereinbarung beweisen können. Lassen Sie das sinnvolle weitere Vorgehen und das entsprechende Kostenrisiko anwaltlich prüfen.