zurück zur Übersicht Hundehaltung in Eigentumswohnanlage 30.12.2014 von Sieglinde S. Sehr geehrte Frau Fries, ich bin auf der Suche nach einer Eigentumswohnung und möchte meine 4-jährige Yorkshire Terrierhündin mitnehmen. Gibt es da ein Gesetzt, das mir das Halten eines Hundes in einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen verbieten kann? Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Sieglinde S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich bereits vor dem Kauf einer Eigentumswohnung hierüber informieren. Grundsätzlich ist die Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung allerdings die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln, z.B. Anleinpflicht für alle Hunde oder eben kein Freilauf der Katzen im Garten, etc. Die Rechtslage zur Hunde-und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um zu prüfen, ob die bestehende Regelung der in Frage kommenden Wohnung wirksam ist bzw. ob Sie dort problemlos einen Hund halten können, ist ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht um die Rechtslage prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich bereits vor dem Kauf einer Eigentumswohnung hierüber informieren. Grundsätzlich ist die Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung allerdings die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln, z.B. Anleinpflicht für alle Hunde oder eben kein Freilauf der Katzen im Garten, etc. Die Rechtslage zur Hunde-und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um zu prüfen, ob die bestehende Regelung der in Frage kommenden Wohnung wirksam ist bzw. ob Sie dort problemlos einen Hund halten können, ist ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht um die Rechtslage prüfen zu lassen.