zurück zur Übersicht Hund abgeben wegen Größe? 03.01.2015 von Ch.-Ch. L. Hallo, ich habe folgendes Problem: Wir waren beim Tierarzt und haben unseren Hund, der von der Wohnungsbaugenossenschaft erlaubt ist, messen lassen. Die Wohnungsbaugenossenschaft erlaubt nur Hunde bis max. 40 cm. Mein Kleiner ist nun aber 45 cm groß geworden, wir haben ihn als Welpen gekauft, mittlerweile ist er jedoch ausgewachsen. Nun müsste ich ihn eigentlich beim Ordnungsamt melden, traue mich aber nicht, weil ich solche Angst habe, dass die Wohnungsbaugenossenschaft, die davon ja sicherlich in Kenntnis gesetzt werden würde, sagt, dass ich ihn wieder abgeben muss. Ansonsten ist er gut erzogen, bellt nur hin und wieder, was wir ihm aber gerade abtrainieren. Es haben sich auch noch keine Nachbarn beschwert, er verträgt sich mit den Hunden aus der Nachbarschaft und mit den Menschen in unserem Aufgang. Nun ist meine Frage: Darf man die Größe eines Hundes ganz genau beschränken oder sind Abweichungen zulässig? Ich traue mich nicht direkt dort nachzufragen, aus Angst, dass ich meinen Hund dann nicht behalten darf. Ich konnte doch nicht wissen, dass er so groß wird! Die Hunde der Züchterin sind alle im Ideal unter 40 cm, auch in den letzten Würfen wurde keiner so groß. Was mache ich, wenn ich ihn wirklich nicht behalten darf? Kann ich dagegen vorgehen? Ich kann ihn nicht wieder abgeben ... Für eine Antwort wäre ich Ihnen wirklich sehr dankbar. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die von Ihnen zitierte Klausel scheint grundsätzlich wirksam zu sein, da dort die Hundehaltung nicht pauschal verboten ist, sondern eine -wenn auch beschränkte- Zustimmung Ihres Vermieters erteilt wird. Aber auch der Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Zustimmung oder Bedingungen abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern. Zur weiteren Prüfung müsste Ihr Mietvertrag und die einschlägige Klausel eingesehen und geprüft werden (ist dort z.B. der Grund für die Beschränkung genannt, z.B. aufgrund Ihrer Wohnungsgröße o.ä., ist die Klausel vorformuliert oder individuell mit Ihnen vereinbart und aufgenommen worden, etc.). Sollte Ihr Vermieter tatsächlich die Abschaffung des Hundes aufgrund der entscheidenden 5 cm fordern, müsste die Wirksamkeit der Klausel Ihres Mietvertrages notfalls von einem Gericht geprüft werden. Wenden Sie sich bei Bedarf daher mit dem Vertrag an einen Mietverein oder einen Rechtsanwalt vor Ort.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die von Ihnen zitierte Klausel scheint grundsätzlich wirksam zu sein, da dort die Hundehaltung nicht pauschal verboten ist, sondern eine -wenn auch beschränkte- Zustimmung Ihres Vermieters erteilt wird. Aber auch der Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Zustimmung oder Bedingungen abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern. Zur weiteren Prüfung müsste Ihr Mietvertrag und die einschlägige Klausel eingesehen und geprüft werden (ist dort z.B. der Grund für die Beschränkung genannt, z.B. aufgrund Ihrer Wohnungsgröße o.ä., ist die Klausel vorformuliert oder individuell mit Ihnen vereinbart und aufgenommen worden, etc.). Sollte Ihr Vermieter tatsächlich die Abschaffung des Hundes aufgrund der entscheidenden 5 cm fordern, müsste die Wirksamkeit der Klausel Ihres Mietvertrages notfalls von einem Gericht geprüft werden. Wenden Sie sich bei Bedarf daher mit dem Vertrag an einen Mietverein oder einen Rechtsanwalt vor Ort.