zurück zur Übersicht Hundevermittlung 04.01.2015 von Anja S. Hallo, eine Freundin hat eine Hündin vermittelt. Hat ihn leider ohne Schutzgebühr abgegeben. Sie hat ihm sogar noch 150 € gegeben, um den Hund kastrieren zu lassen. Jetzt hat er die Hündin auf ebay Kleinanzeigen zum Verkauf angeboten. Daraufhin sind wir dahin gefahren und wollten den Hund zurück haben. Es gibt einen Vertrag, der besagt, dass im Falle einer Weitervermittlung die vorherigen Besitzer informiert werden und die Möglichkeit erhalten, den Hund wieder zurückzuholen. Gibt es eine Möglichkeit, den Typ zu belangen wegen Hundehandel oder so was? Es wäre super toll, wenn wir so schnell wie möglich eine Antwort darauf bekommen können. Mit freundlichen Grüßen Anja S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass einen schriftlichen Vertrag gibt, der die (theoretische) Möglichkeit der Rücknahme enthält. Ob diese wirksam ist bzw. ob diese erfolgreich durchgesetzt werden kann, kann jedoch erst nach Einsicht des gesamten Vertrages beantwortet werden. Zu prüfen ist auch, ob eine wirksame Vertragsstrafe Bestandteil ist und die Rücknahme des Hundes absichert. Da Ihre Freundin die Hündin ohne die Bezahlung eines Geldbetrages übereignet hat, liegt eine Schenkung vor. Da der neue Besitzer (wahrscheinlich) auch Eigentümer geworden ist, kann er im Rahmen tierschutzrechtlicher Regelungen frei über den Hund entscheiden und ihn eben auch weiterverkaufen. Hierüber muss sich der Verkäufer bzw. der Schenker zuvor im Klaren sein. Ob und welche vertraglichen Rechte ein Verstoß gegen den Schenkungsvertrag auslöst (z.B. Rückgabe des Hundes, Vertragsstrafe, Schadensersatz oder gar keine Folge), ist wie gesagt, nur anhand des Vertragstextes zu prüfen. Anhaltspunkte für einen Hundehandel ergeben sich aus Ihrer Schilderung jedenfalls nicht. Wichtig zu wissen wäre auch, aus welchem Grunde der neue Halter die Rückgabe des Hundes an Ihre Freundin verweigert. Da er die Verkaufsanzeige bereits geschaltet hat, wäre zu prüfen, ob eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht Aussicht auf Erfolg hätte und welches Kostenrisiko besteht. Wenden Sie sich daher bei Bedarf unverzüglich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor Ort.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass einen schriftlichen Vertrag gibt, der die (theoretische) Möglichkeit der Rücknahme enthält. Ob diese wirksam ist bzw. ob diese erfolgreich durchgesetzt werden kann, kann jedoch erst nach Einsicht des gesamten Vertrages beantwortet werden. Zu prüfen ist auch, ob eine wirksame Vertragsstrafe Bestandteil ist und die Rücknahme des Hundes absichert. Da Ihre Freundin die Hündin ohne die Bezahlung eines Geldbetrages übereignet hat, liegt eine Schenkung vor. Da der neue Besitzer (wahrscheinlich) auch Eigentümer geworden ist, kann er im Rahmen tierschutzrechtlicher Regelungen frei über den Hund entscheiden und ihn eben auch weiterverkaufen. Hierüber muss sich der Verkäufer bzw. der Schenker zuvor im Klaren sein. Ob und welche vertraglichen Rechte ein Verstoß gegen den Schenkungsvertrag auslöst (z.B. Rückgabe des Hundes, Vertragsstrafe, Schadensersatz oder gar keine Folge), ist wie gesagt, nur anhand des Vertragstextes zu prüfen. Anhaltspunkte für einen Hundehandel ergeben sich aus Ihrer Schilderung jedenfalls nicht. Wichtig zu wissen wäre auch, aus welchem Grunde der neue Halter die Rückgabe des Hundes an Ihre Freundin verweigert. Da er die Verkaufsanzeige bereits geschaltet hat, wäre zu prüfen, ob eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht Aussicht auf Erfolg hätte und welches Kostenrisiko besteht. Wenden Sie sich daher bei Bedarf unverzüglich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor Ort.