zurück zur Übersicht Haltung einer Hauskatze 19.01.2015 von Nicole M. Sehr geehrte Frau Fries, ich möchte mich bei Ihnen erkundigen, ob der Vermieter Katzen in der Wohnung ablehnen darf. Unser Vermieter möchte keine Katzen als Wohnungskatzen, obwohl ich das Quatsch finde. Wir haben zwei geholt, sind noch sehr klein und machen nichts kaputt. Ich weiß nicht, wo darin sein Problem liegt, darf er es nun verbieten? Könnte er uns die Wohnung ggf. kündigen? LG N. M.-K. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie leider nicht schreiben, ob Ihr Vermieter die Katzenhaltung grundsätzlich ablehnt oder ob er nichts gegen die Katzenhaltung an sich, sondern nur gegen die Haltungsform als Wohnungskatze, möchte ich Ihnen allgemeine Informationen hierzu geben. Laut des Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 ist eine Mietvertragsklausel, nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Rechtlich zulässig ist jedoch, wenn der Vermieter die Katzenhaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Daher müsste der Mietvertrag und soweit vorhanden, Korrespondenz mit dem Vermieter eingesehen werden, um Ihre Frage konkret beantworten zu können. Sollte ein unwirksames Verbot enthalten sein, folgt aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Sie könnten sich daher nun schriftlich an Ihren Vermieter wenden und sich auf das vorgenannte Urteil beziehen. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Katzenhaltung schriftlich verbietet und die Abschaffung einer oder beider Katzen fordert, sollten Sie dies von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen, da die Nichtbefolgung einer berechtigten (!) Aufforderung die Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben könnte.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie leider nicht schreiben, ob Ihr Vermieter die Katzenhaltung grundsätzlich ablehnt oder ob er nichts gegen die Katzenhaltung an sich, sondern nur gegen die Haltungsform als Wohnungskatze, möchte ich Ihnen allgemeine Informationen hierzu geben. Laut des Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 ist eine Mietvertragsklausel, nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Rechtlich zulässig ist jedoch, wenn der Vermieter die Katzenhaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Daher müsste der Mietvertrag und soweit vorhanden, Korrespondenz mit dem Vermieter eingesehen werden, um Ihre Frage konkret beantworten zu können. Sollte ein unwirksames Verbot enthalten sein, folgt aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Sie könnten sich daher nun schriftlich an Ihren Vermieter wenden und sich auf das vorgenannte Urteil beziehen. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Katzenhaltung schriftlich verbietet und die Abschaffung einer oder beider Katzen fordert, sollten Sie dies von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen, da die Nichtbefolgung einer berechtigten (!) Aufforderung die Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben könnte.