zurück zur Übersicht Trennung 25.01.2015 von Sebastian B. Zwecks Trennung hatte ich überlegt, den Kater Bruce bei meiner Freundin zu lassen. Da ich Zeit hatte, darüber nachzudenken, bin ich zu dem Schluss gekommen, ihn als eingetragener Tierhalter doch zu holen. Habe auch schon alles geändert, u.a. Adresse. Des Weiteren meine Frage: Bin ich im Recht ihn zu holen als Tierhalter? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder die neuen Besitzer nicht so mit dem Tier umgehen wie gedacht, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Ich nehme an, dass es keine schriftliche Vereinbarung über den Verbleib des Katers gibt und dass Sie kein Geld von Ihrer Exfreundin erhalten haben. Rein rechtlich betrachtet hätten Sie dann mit Ihrer Exfreundin einen Schenkungsvertrag geschlossen und haben ihr zusammen mit der Übergabe/dem Belassen bei ihr, damit das Eigentum an dem Kater übereignet. Da Sie den Kater zurückhaben möchten, wäre dies ein Rücktritt von dem mündlichen Vertrag. Ein solcher ist jedoch nur wirksam, wenn es ein Rücktrittsrecht gibt, das allerdings aus Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen ist. Dass Sie als Tierhalter eingetragen sind und Ihre Adressdaten hinterlegt haben, hat auf den Eigentumsübergang an sich keine Auswirkungen und ist kein geeigneter Rücktrittsgrund. Daher könnte die neue Eigentümerin frei entscheiden, ob sie Ihnen den Kater wieder zurückgibt. Da für die Beurteilung die Einzelheiten, vorhandene Absprachen und der Ablauf der Übergabe bekannt sein müssen, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder die neuen Besitzer nicht so mit dem Tier umgehen wie gedacht, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Ich nehme an, dass es keine schriftliche Vereinbarung über den Verbleib des Katers gibt und dass Sie kein Geld von Ihrer Exfreundin erhalten haben. Rein rechtlich betrachtet hätten Sie dann mit Ihrer Exfreundin einen Schenkungsvertrag geschlossen und haben ihr zusammen mit der Übergabe/dem Belassen bei ihr, damit das Eigentum an dem Kater übereignet. Da Sie den Kater zurückhaben möchten, wäre dies ein Rücktritt von dem mündlichen Vertrag. Ein solcher ist jedoch nur wirksam, wenn es ein Rücktrittsrecht gibt, das allerdings aus Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen ist. Dass Sie als Tierhalter eingetragen sind und Ihre Adressdaten hinterlegt haben, hat auf den Eigentumsübergang an sich keine Auswirkungen und ist kein geeigneter Rücktrittsgrund. Daher könnte die neue Eigentümerin frei entscheiden, ob sie Ihnen den Kater wieder zurückgibt. Da für die Beurteilung die Einzelheiten, vorhandene Absprachen und der Ablauf der Übergabe bekannt sein müssen, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.