zurück zur Übersicht Zweithund von Partner in Wohnung 26.01.2015 von Nancy S. Sehr geehrte Frau Fries, folgendes Problem: seit Mitte September wohne ich in einer 2-Raum-Wohnung Nähe Leipzig mit meiner weißen Schäferhündin. Diese wurde durch den Vermieter genehmigt (Zusatzvertrag zum Mietvertrag, dass 1 Hund genehmigt ist, aber dieser bei Beläsitugng abgeschafft werden muss). Zudem beinhaltet mein Vertrag eine Mietdauer von mind. 2 Jahren, ansonsten fallen 800 € als "Freikauf" an. Seit Oktober besucht mich mein Freund, der ebenfalls einen weißen Schweizer Schäferhund hat, aller 2 Wochen von Fr-So (momentan wohnt er in Berlin). Letzten Freitag hat er seinen Arbeitsvertrag in Leipzig unterschrieben und beginnt am 1.2. in Leipzig und möchte mit seinem Hund zu mir ziehen (anders auch nicht möglich so kurzfristig eine Wohnung zu finden). Ein paar Tage bevor wir den Antrag bei der Hausverwaltung stellen wollten (natürlich erst nach Vertragszeichnung beim Arbeitsgeber), erhielten wir einen Brief der Hausverwaltung, dass sie davon ausgehen, dass mein Freund bei mir wohnt inkl. Hund und weil wir es nicht angemeldet haben, ist ein Zweithund im Nachhinein nicht möglich. Wie bereits geschildert, hat er aber noch nicht bei mir gewohnt, sondern zieht nun dieses Wochenende ein. Einen schriftlichen Antrag für Zweithund haben wir gestellt aber noch keine Antwort erhalten. Was können wir tun, wenn der Antrag abgelehnt wird? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zwar ist das grundsätzliche Hundehaltungsverbot gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12) unwirksam, da Ihr Vermieter Ihnen jedoch die Genehmigung für einen Hund erteilt hat, verstößt diese Regelung nicht gegen dieses Urteil. Auch der Zusatz, dass die Genehmigung bei Belästigungen widerrufen werden kann, ist wirksam, da dies ohnehin gilt. Unabhängig von der jeweils vorhandenen Regelung im Mietvertrag, kann ein Vermieter dem Besuch seines Mieters nicht verbieten einen Hund mitzubringen, da es zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung gehört, Besuch zu empfangen. Bei regelmäßigen und längeren Besuchen kommt es auf den Einzelfall an, da es sich dabei um eine eingeschränkte Tierhaltung handeln könnte, mit der die nicht ausgesprochen Genehmigung des Vermieters für einen zweiten umgangen werden soll. Dies kann der Vermieter verbieten. Sollte Ihr Vermieter Ihnen die Haltung eines zweiten Hundes nicht gewähren, lasse Sie die Ablehnung und das weitere Vorgehen von einem Mietverein oder einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin prüfen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zwar ist das grundsätzliche Hundehaltungsverbot gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12) unwirksam, da Ihr Vermieter Ihnen jedoch die Genehmigung für einen Hund erteilt hat, verstößt diese Regelung nicht gegen dieses Urteil. Auch der Zusatz, dass die Genehmigung bei Belästigungen widerrufen werden kann, ist wirksam, da dies ohnehin gilt. Unabhängig von der jeweils vorhandenen Regelung im Mietvertrag, kann ein Vermieter dem Besuch seines Mieters nicht verbieten einen Hund mitzubringen, da es zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung gehört, Besuch zu empfangen. Bei regelmäßigen und längeren Besuchen kommt es auf den Einzelfall an, da es sich dabei um eine eingeschränkte Tierhaltung handeln könnte, mit der die nicht ausgesprochen Genehmigung des Vermieters für einen zweiten umgangen werden soll. Dies kann der Vermieter verbieten. Sollte Ihr Vermieter Ihnen die Haltung eines zweiten Hundes nicht gewähren, lasse Sie die Ablehnung und das weitere Vorgehen von einem Mietverein oder einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin prüfen.