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Kupierte Ohren

von Chris J.

Ein Bekannter von mir hat sich einen Welpen gekauft, dessen Ohren schon kupiert waren. Kann er dafür rechtlich belangt werden?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Das Kupieren von Ohren und Ruten ist gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Tierschutzgesetz verboten. Dort heißt es: „Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.“ Allerdings folgen im Anschluss daran einige Ausnahmen, z.B. wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder aus den anderen dort genannten Gründen. Ein Verstoß gegen das Verbot ist gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 8 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR bestraft werden. Ob der Käufer neben dem Verkäufer belangt werden könnte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, z.b. ob der Käufer sich den Hund bereits vor dem Kupieren ausgesucht hat und mit dem Verkäufer vereinbart hat, dass dieser den Hund noch bis zur Übergabe kupieren läßt, o.ä. und kann daher an dieser Stelle nicht bewertet werden.

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