zurück zur Übersicht Scheidung mit Hund 31.01.2015 von Silvie D. Der Fall: Scheidung nach fast 19 Jahren Ehe. Frau hat in der Ehe einen Hund gekauft, Kaufvertrag lautet auf ihren Namen, hat sich auch sonst um fast alles gekümmert, Tierarzt, Futter, Gassi u.s.w. Ehemann hat auch zuerst nichts gewusst von Welpenkauf, bis zur Abholung des Welpen. Frage: Ist der Hund damit eindeutig der Frau zuzuordnen? Beide wollen den Hund, aber der Mann nur, um der Frau eins auszuwischen. Frau möchte neues Zuhause für Hund suchen, da sie ihn in neue Wohnung nicht mitnehmen kann, jemand der den Bedürfnissen des Hundes gerecht wird, der Mann ihrer Meinung nach nicht. Wie schätzen Sie die Lage ein, darf die Frau das machen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund Ihrer Schilderung nehme ich an, dass Sie noch nicht rechtskräftig geschieden wurden, sondern getrennt sind. Um Ihre Frage konkret zu beantworten, müssten jedoch zunächst alle Einzelheiten bekannt sein, z.B. in welchem Güterstand sie leben, ob nachweislich alle Kosten von Ihnen allein getragen wurden oder vom gemeinsamen Geld bestritten wurden, der Kaufvertrag müsste eingesehen werden, etc. Allein die Tatsache, dass der Kaufvertrag auf Sie läuft, weist Sie weder als Alleineigentümerin aus, noch berechtigt Sie dies dazu, den Hund gegen seinen Willen bei Ihrem Auszug einfach mitzunehmen oder an Dritte übereignen. Wenn sie sich nicht einigen können, muss (auch) diese Frage letztlich das zuständige Familiengericht im Wege der Scheidung klären. Da es für Haustiere kein “Sorgerecht oder Umgangsrecht“ wie bei Kindern gibt, muss das Gericht einem der beiden endgültig das Alleineigentum an dem Haustier zuweisen, der im Gegenzug dem anderen Ehegatten einen finanzielle Entschädigung für den Verlust dessen Eigentumsanteils leisten muss. Als Beispiel soll hier das Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 20.02.2013, Az. 15 UF 143/12 genannt werden, das über den Verbleib von drei Hunden zu entscheiden hatte und z.B. einen der Hunde demjenigen zugesprochen hat, der in der Wohnung blieb und der blinde Hund so in seiner gewohnten Umgebung bleiben konnte. Wenden Sie sich daher vor der Übereignung des Hundes an einen Dritten zur Sicherheit unbedingt an einen Fachanwalt für Familienrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund Ihrer Schilderung nehme ich an, dass Sie noch nicht rechtskräftig geschieden wurden, sondern getrennt sind. Um Ihre Frage konkret zu beantworten, müssten jedoch zunächst alle Einzelheiten bekannt sein, z.B. in welchem Güterstand sie leben, ob nachweislich alle Kosten von Ihnen allein getragen wurden oder vom gemeinsamen Geld bestritten wurden, der Kaufvertrag müsste eingesehen werden, etc. Allein die Tatsache, dass der Kaufvertrag auf Sie läuft, weist Sie weder als Alleineigentümerin aus, noch berechtigt Sie dies dazu, den Hund gegen seinen Willen bei Ihrem Auszug einfach mitzunehmen oder an Dritte übereignen. Wenn sie sich nicht einigen können, muss (auch) diese Frage letztlich das zuständige Familiengericht im Wege der Scheidung klären. Da es für Haustiere kein “Sorgerecht oder Umgangsrecht“ wie bei Kindern gibt, muss das Gericht einem der beiden endgültig das Alleineigentum an dem Haustier zuweisen, der im Gegenzug dem anderen Ehegatten einen finanzielle Entschädigung für den Verlust dessen Eigentumsanteils leisten muss. Als Beispiel soll hier das Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 20.02.2013, Az. 15 UF 143/12 genannt werden, das über den Verbleib von drei Hunden zu entscheiden hatte und z.B. einen der Hunde demjenigen zugesprochen hat, der in der Wohnung blieb und der blinde Hund so in seiner gewohnten Umgebung bleiben konnte. Wenden Sie sich daher vor der Übereignung des Hundes an einen Dritten zur Sicherheit unbedingt an einen Fachanwalt für Familienrecht.