zurück zur Übersicht Gesetzliche Fristsetzung lebende Tiere abzuholen 03.02.2015 von Petra W. Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte dennoch eine dringende Frage. Unsere Bekannte hat kurzfristig um Unterkunft bei uns gebeten, weil sie sich scheiden lassen wollte. Dies haben wir gewährt. Sie brachte zwei Schildkröten und Schnecken im Terrarium mit zu uns. Samstags morgens ca. 8.30 Uhr verlies sie unser Haus und kam nicht mehr zurück, da sie wiedererwartend wieder zu ihrem Mann gegangen ist. Um die Tiere hat sie sich nicht mehr gekümmert. Sonntagmorgens habe ich sie dann aufgefordert ihre Tiere bis spätestens 11.00 Uhr zu holen. Dies hat sie nicht interessiert. Sie meldete sich erst wieder 2 1/2 Tage später. Sie bekam die Tiere wegen schlechter Haltung von mir nicht wieder zurück. Nun klagt ihr Rechtsanwalt wegen den Tieren. Er schreibt, sie hätte die Tiere nicht holen können, da die Fritssetzung unangemessen kurz war. Es handelte sich um lebende Tiere, wie lange ist da eine Fristsetzung angemessen? Die Bekannte wohnt ca. 4-5 km entfernt und verfügt über ein eigenes Fahrzeug. Danke für eine Antwort im voraus. MfG Petra W. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine gesetzliche Frist, die einen bestimmten Zeitraum für die Abholung von Tieren vorschreibt, gibt es nicht. Auch aus dem Tierschutzgesetz läßt sich kein konkreter Zeitraum oder eine Frist ableiten. Letztlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei eine Frist von nur wenigen Stunden tatsächlich zu kurz sein könnte, außer es handelte sich bei Ihnen um einen Notfall, z.B. wenn Sie die Tiere nach diesem Zeitpunkt nicht mehr hätten versorgen können, wegen Urlaubsantritt o.ä. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich aber ein anderes Problem. Da Sie schreiben, dass die Eigentümerin die Tiere zwar verspätet, aber dennoch abholen wollte, Sie die Herausgabe der Tiere aber wegen „schlechter Haltung“ nicht herausgeben wollen, könnte Sie sich unter Umständen nicht nur schadensersatzpflichtig sondern auch wegen Unterschlagung strafbar machen. Für die Überprüfung und Bewertung der Haltungsbedingungen von Tieren ist das Veterinäramt zuständig. Wenn Sie also den Verdacht haben, dass keine artgerechte Haltung vorliegt, müssen Sie sich an das Amt zwecks Überprüfung wenden. Ob Sie währenddessen die Herausgabe berechtigt verweigern können, also eine Art Zurückbehaltungsrecht ausüben können, müsste geprüft werden. Zu überlegen wäre auch, ob Sie nicht aus einem anderen Grund ein Zurückbehaltungsrecht haben, nämlich wegen der Futterkosten für die Tiere, sofern Sie welche hatten. Zudem müßten die Schreiben des Rechtsanwaltes eingesehen und geprüft werden und auch ob er tatsächlich bereits eine Klage vor dem zuständigen Amtsgericht erhoben oder diese bisher nur angekündigt hat. Da Ihre Bekannte bereits einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, sollten Sie sich entweder auch anwaltlich vertreten lassen, zumindest aber das weitere Vorgehen anwaltich prüfen lassen. Sollte tatsächlich bereits eine Klage vor dem Amtsgericht eingereicht worden sein, müssen Sie unbedingt die in dem Schreiben des Gerichts genannten Frist einhalten, da die Gefahr besteht, allein durch Versäumung der Frist den Prozess zu verlieren. Wenden Sie sich in diesem Fall umgehend an einen Rechtsanwalt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine gesetzliche Frist, die einen bestimmten Zeitraum für die Abholung von Tieren vorschreibt, gibt es nicht. Auch aus dem Tierschutzgesetz läßt sich kein konkreter Zeitraum oder eine Frist ableiten. Letztlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei eine Frist von nur wenigen Stunden tatsächlich zu kurz sein könnte, außer es handelte sich bei Ihnen um einen Notfall, z.B. wenn Sie die Tiere nach diesem Zeitpunkt nicht mehr hätten versorgen können, wegen Urlaubsantritt o.ä. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich aber ein anderes Problem. Da Sie schreiben, dass die Eigentümerin die Tiere zwar verspätet, aber dennoch abholen wollte, Sie die Herausgabe der Tiere aber wegen „schlechter Haltung“ nicht herausgeben wollen, könnte Sie sich unter Umständen nicht nur schadensersatzpflichtig sondern auch wegen Unterschlagung strafbar machen. Für die Überprüfung und Bewertung der Haltungsbedingungen von Tieren ist das Veterinäramt zuständig. Wenn Sie also den Verdacht haben, dass keine artgerechte Haltung vorliegt, müssen Sie sich an das Amt zwecks Überprüfung wenden. Ob Sie währenddessen die Herausgabe berechtigt verweigern können, also eine Art Zurückbehaltungsrecht ausüben können, müsste geprüft werden. Zu überlegen wäre auch, ob Sie nicht aus einem anderen Grund ein Zurückbehaltungsrecht haben, nämlich wegen der Futterkosten für die Tiere, sofern Sie welche hatten. Zudem müßten die Schreiben des Rechtsanwaltes eingesehen und geprüft werden und auch ob er tatsächlich bereits eine Klage vor dem zuständigen Amtsgericht erhoben oder diese bisher nur angekündigt hat. Da Ihre Bekannte bereits einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, sollten Sie sich entweder auch anwaltlich vertreten lassen, zumindest aber das weitere Vorgehen anwaltich prüfen lassen. Sollte tatsächlich bereits eine Klage vor dem Amtsgericht eingereicht worden sein, müssen Sie unbedingt die in dem Schreiben des Gerichts genannten Frist einhalten, da die Gefahr besteht, allein durch Versäumung der Frist den Prozess zu verlieren. Wenden Sie sich in diesem Fall umgehend an einen Rechtsanwalt.