zurück zur Übersicht Tierarztbehandlung nach Unfall 05.02.2015 von Peter M. Sehr geehrte Damen und Herren, unsere Katze ist vor einigen Tagen bei einem Ihrer Ausflüge von einem Auto angefahren und schwer verletzt worden. Passanten haben dann die Tierrettung verständigt, die unsere Katze dann zu einem Tierarzt, zufällig zu unserem Haustierarzt, gebracht hat. Aufgrund der Tättowierung konnte das Tier uns zugeordnet und wir vom TA verständigt werden. Als wir beim TA eingetroffen sind, war die Katze bereits tierärztlich versorgt worden, leider verstarb die Katze in der folgenden Nacht. Als wir die verstorbene Katze abgeholt haben, wurde uns vom TA gleichzeitig eine Rechnung über einige Hundert Euro übergeben, die für seine Bemühungen berechnet wurden. Nun stellt sich uns die Frage, ob es ohne unsere Zustimmung erlaubt war, die Katze vollumfänglich zu behandeln. Hätte nicht zuerst die Beseitigung von Schmerzen, dann die Info an den Tierhalter und dann weitere Maßnahmen erfolgen müssen? Wir ärgern uns darüber, dass wir nicht über die Schwere der Verletzungen informiert wurden und nun für eine verstorbene Katze auch noch beinahe 450 Euro bezahlen sollen. Mit freundlichen Grüssen P. M. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedaure, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Unfalls an mich wenden müssen. Obwohl Sie den Dienstvertrag mit dem Tierarzt nicht direkt abgeschlossen haben, sind Sie als Tierhalter gemäß §§ 1, 2 TierSchG verpflichtet, das Leben und Wohlbefinden Ihres Tieres zu schützen. Dies umfaßt auch die notwendige medizinische Versorgung. Selbst wenn Sie die tierärztliche Versorgung also abgelehnt hätten, ändert dies nichts an dieser gesetzlichen Verpflichtung und der daraus resultierenden Pflicht die Rechnung des Tierarztes zu bezahlen. Zu prüfen wäre, ob Sie tatsächlich die gesamte Rechnung zahlen müssen, da über die Verpflichtung aus §§ 1,2 TierSchG nur folgt, dass Sie die notwendige Behandlung bezahlen müssen. Hierfür müsste die Rechnung vorliegen und die einzelnen Posten geprüft werden. Ob es dem Tierarzt, unter den gegebenen Umständen, möglich war, zunächst nur die erste Notfallversorgung durchzuführen und Sie dann anzurufen, um mit Ihnen das weitere Vorgehen zu besprechen, müsste in einem Streitfall letztlich ein Sachverständiger beurteilen, da hierfür medizinisches Fachwissen notwendig ist. Sie sollten daher mit dem Tierarzt einen Termin vereinbaren und versuchen eine gütliche Lösung zu finden. Nehmen Sie zu dem Gespräch am Besten einen unbeteiligten Zeugen mit und fixieren die Lösung möglichst schriftlich, damit beide Seiten Klarheit haben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedaure, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Unfalls an mich wenden müssen. Obwohl Sie den Dienstvertrag mit dem Tierarzt nicht direkt abgeschlossen haben, sind Sie als Tierhalter gemäß §§ 1, 2 TierSchG verpflichtet, das Leben und Wohlbefinden Ihres Tieres zu schützen. Dies umfaßt auch die notwendige medizinische Versorgung. Selbst wenn Sie die tierärztliche Versorgung also abgelehnt hätten, ändert dies nichts an dieser gesetzlichen Verpflichtung und der daraus resultierenden Pflicht die Rechnung des Tierarztes zu bezahlen. Zu prüfen wäre, ob Sie tatsächlich die gesamte Rechnung zahlen müssen, da über die Verpflichtung aus §§ 1,2 TierSchG nur folgt, dass Sie die notwendige Behandlung bezahlen müssen. Hierfür müsste die Rechnung vorliegen und die einzelnen Posten geprüft werden. Ob es dem Tierarzt, unter den gegebenen Umständen, möglich war, zunächst nur die erste Notfallversorgung durchzuführen und Sie dann anzurufen, um mit Ihnen das weitere Vorgehen zu besprechen, müsste in einem Streitfall letztlich ein Sachverständiger beurteilen, da hierfür medizinisches Fachwissen notwendig ist. Sie sollten daher mit dem Tierarzt einen Termin vereinbaren und versuchen eine gütliche Lösung zu finden. Nehmen Sie zu dem Gespräch am Besten einen unbeteiligten Zeugen mit und fixieren die Lösung möglichst schriftlich, damit beide Seiten Klarheit haben.