zurück zur Übersicht Rückholung eines nach Scheidung bei der Ehefrau unrechtmäßig verbliebenen Hundes 06.02.2015 von Elmar E. Sehr geehrte Frau Fries, mein Hund Bonnie wurde von meiner Ex-Ehefrau unter Vorspiegelung falscher Tatsachen mir entzogen ("nur für ein paar Tage"). Kurz danach folgte für mich völlig überraschend der Scheidungsantrag. Das war bereits im Spätherbst 2010. Seither versuche ich, auch über Bekannte, Informationen über das Wohl des Hundes einzuholen. Aus Rücksicht auf die schwerkranke Großmutter meiner Ex-Ehefrau (im gleichen Haushalt wohnhaft), die sehr an Bonnie hing, war der Hund nicht in die Scheidungsvereinbarungen einbezogen worden. Alle Versuche, Kontakt aufzunehmen, um Vereinbarungen wegen Bonnie zu treffen bzw. über den Gesundheitszustand der Großmutter zu erfahren, blieben unbeantwortet. Erst vor kurzem stieß ich im Internet auf die Todesanzeige der Großmutter. Wieder blieben Kontaktversuche vergeblich. Über Facebook habe ich erfahren, dass meine Exfrau vermutlich beruflich ins Ausland verzogen ist und den Hund wahrscheinlich bei Ihren Eltern zurückgelassen hat. Da beide Bezugspersonen für Bonnie damit nicht mehr verfügbar sind, und der Hund in einer Drei-Zimmer-Wohnung ohne Garten leben muss, möchte ich auf rechtlichem Weg wieder meinen auf mich registrierten Hund zu mir holen. Ich lebe mit meiner neuen Familie in einem Haus mit großem, hundesicheren Garten, und Bonnie wird es bei uns sehr gut haben. Sie war immer sehr auf mich fixiert, ich habe sie ja auch im Welpenalter aus dem Tierheim geholt und die Grundausbildung mit ihr gemacht bis zum Trainingskurs Agility 1. Sie wird im März 7 Jahre alt. Bitte raten Sie mir, wie ich vorgehen soll. Für Ihre baldige Antwort danke ich bereits im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Dr. Elmar E. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider läßt sich nur aufgrund Ihrer Schilderung nicht bewerten, ob Sie einen Anspruch auf Herausgabe der Hündin hätten. Da Sie schreiben, dass es eine Scheidungsvereinbarung gibt, müsste diese zunächst vorliegen und daraufhin geprüft werden, ob und was dort zur Hündin Bonnie geregelt wurde. Auch wenn Sie und Ihre Exfrau die Hündin aus dieser schriftlichen Vereinbarung herausgelassen haben, muss es jedoch zumindest Absprachen zwischen Ihnen Beiden über den Verbleib der Hündin gegeben haben, diese müßten ebenfalls in die Prüfung einbezogen werden. Letztlich geht es um die Frage, ob Sie oder Ihre Exfrau derzeit Alleineigentümerin der Hündin sind (die Registrierung der Hündin auf Ihren Namen, ist dafür unerheblich) oder ob Sie jeweils zur Hälfte Miteigentümer sind. Da diese Prüfung sehr kompliziert ist, wenden Sie sich bitte an den Anwalt oder die Anwältin, die Sie im Scheidungsverfahren vertreten hat und an der Erstellung der Scheidungsvereinbarung beteiligt war oder an einen anderen Fachanwalt/in für Familienrecht und lassen die Erfolgsaussichten zu prüfen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider läßt sich nur aufgrund Ihrer Schilderung nicht bewerten, ob Sie einen Anspruch auf Herausgabe der Hündin hätten. Da Sie schreiben, dass es eine Scheidungsvereinbarung gibt, müsste diese zunächst vorliegen und daraufhin geprüft werden, ob und was dort zur Hündin Bonnie geregelt wurde. Auch wenn Sie und Ihre Exfrau die Hündin aus dieser schriftlichen Vereinbarung herausgelassen haben, muss es jedoch zumindest Absprachen zwischen Ihnen Beiden über den Verbleib der Hündin gegeben haben, diese müßten ebenfalls in die Prüfung einbezogen werden. Letztlich geht es um die Frage, ob Sie oder Ihre Exfrau derzeit Alleineigentümerin der Hündin sind (die Registrierung der Hündin auf Ihren Namen, ist dafür unerheblich) oder ob Sie jeweils zur Hälfte Miteigentümer sind. Da diese Prüfung sehr kompliziert ist, wenden Sie sich bitte an den Anwalt oder die Anwältin, die Sie im Scheidungsverfahren vertreten hat und an der Erstellung der Scheidungsvereinbarung beteiligt war oder an einen anderen Fachanwalt/in für Familienrecht und lassen die Erfolgsaussichten zu prüfen.