zurück zur Übersicht Fundkatze 11.02.2015 von Dirk B. Können Sie uns vielleicht weiterhelfen? Wir haben eine (Haus-)Katze aufgefunden, sie musste (aufgrund ihres schlechten Zustandes) sofort zum Tierarzt gebracht werden. Die Gemeinde weigert sich nun, die Behandlungskosten zu übernehmen und um die weitere Unterbringung der Katze zu kümmern (mit der Begründung, die Katze sei "nicht zahm" ...). Zur Rechtslage habe ich das hier gefunden: http://www.tiernotdienste.de/notfall-fundtiere.html, http://www.tiernotdienste.de/notfall-fundtiere-recht.html Was gibt es jetzt für Möglichkeiten für uns? Wir können die Katze nicht aufnehmen (wir haben schon eine), und die Kosten der Behandlung möchten wir eigentlich auch nicht übernehmen. Die Gemeinde sagt, dass das Vet.-Amt zuständig sei, und das Vet.-Amt des Kreises sagt mir, dass die Gemeinde zuständig sei ... Kann man sich überhaupt rechtlich wehren? Grüße, Dirk B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ergibt sich der geschilderte Fall häufig, da die Städte und Gemeinden versuchen, das Fundtier zu einem „herrenlosen Wildtier“ zu erklären, um nicht zur Versorgung und Pflege des Fundtieres herangezogen werden zu können. Ist eine ordnungsgemäße Fundmeldung vom Finder gemacht worden, ist entstehen weniger Probleme, diese ergeben sich, wenn das Tier z.B. so schwer verletzt ist, dass nicht zunächst die Meldung gemacht werden kann, sondern sofort ein Tierarzt aufgesucht werden muss. Rein rechtlich hat das Tier dann noch nicht den Status „Fundtier“ im Sinne des Fundrechts (§§ 965 – 984 BGB) und die Behörde wäre auch (noch) nicht zuständig. Die Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob der Tierarzt diese Kosten (wenn der Finder diese nicht bezahlen will) von der Stadt bzw. Gemeinde als zuständige Fundbehörde erstattet bekommt bzw. einklagen kann, ist leider nicht einheitlich. So gibt es Gerichtsentscheiden zugunsten, aber auch zu Lasten von Tierärzten. Das recht aktuelle Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 23.04.2012 (Az. 11 LB 267/11) ist jedoch von Bedeutung. Das OVG hatte einem Tierarzt Recht gegeben der ein Fundtier notärztlich versorgt hatte und hat die Stadt zur Zahlung seiner Gebühren verurteilt. Da das OVG keine Revision zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig. Welche konkreten Schritte nun in Ihrem Fall sinnvoll und erfolgreich wären, ließe sich erst nach Kenntnis aller Einzelheiten klären. So ist z.B. wichtig zu wissen, ob der Tierarzt Ihnen seine Leistung in Rechnung gestellt hat, ob Sie versucht haben, die Katze beim zuständigen Tierheim abzugeben, ob und mit welcher Begründung dies verweigert wurde, etc. Wenden Sie sich daher zur weiteren Beratung an einen Anwalt oder eine Anwältin vor Ort.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ergibt sich der geschilderte Fall häufig, da die Städte und Gemeinden versuchen, das Fundtier zu einem „herrenlosen Wildtier“ zu erklären, um nicht zur Versorgung und Pflege des Fundtieres herangezogen werden zu können. Ist eine ordnungsgemäße Fundmeldung vom Finder gemacht worden, ist entstehen weniger Probleme, diese ergeben sich, wenn das Tier z.B. so schwer verletzt ist, dass nicht zunächst die Meldung gemacht werden kann, sondern sofort ein Tierarzt aufgesucht werden muss. Rein rechtlich hat das Tier dann noch nicht den Status „Fundtier“ im Sinne des Fundrechts (§§ 965 – 984 BGB) und die Behörde wäre auch (noch) nicht zuständig. Die Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob der Tierarzt diese Kosten (wenn der Finder diese nicht bezahlen will) von der Stadt bzw. Gemeinde als zuständige Fundbehörde erstattet bekommt bzw. einklagen kann, ist leider nicht einheitlich. So gibt es Gerichtsentscheiden zugunsten, aber auch zu Lasten von Tierärzten. Das recht aktuelle Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 23.04.2012 (Az. 11 LB 267/11) ist jedoch von Bedeutung. Das OVG hatte einem Tierarzt Recht gegeben der ein Fundtier notärztlich versorgt hatte und hat die Stadt zur Zahlung seiner Gebühren verurteilt. Da das OVG keine Revision zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig. Welche konkreten Schritte nun in Ihrem Fall sinnvoll und erfolgreich wären, ließe sich erst nach Kenntnis aller Einzelheiten klären. So ist z.B. wichtig zu wissen, ob der Tierarzt Ihnen seine Leistung in Rechnung gestellt hat, ob Sie versucht haben, die Katze beim zuständigen Tierheim abzugeben, ob und mit welcher Begründung dies verweigert wurde, etc. Wenden Sie sich daher zur weiteren Beratung an einen Anwalt oder eine Anwältin vor Ort.