zurück zur Übersicht Katzen zurückgelassen 16.02.2015 von Jana L. Hallo Frau Fries, ich habe eine Frage: Meine Tochter hat vor einem Jahr zusammen mit ihrem Freund eine Mietwohnung bezogen. Ihr Freund hat seine beiden Katzen mit eingebracht. Mittlerweile ist die Beziehung auseinander gegangen. Die Wohnung ist fristgerecht gekündigt (restliche Mietzeit 10 Wochen), der junge Mann wohnt offensichtlich woanders und ist nur noch sporadisch da. Allerdings weigert er sich, seine Katzen mitzunehmen oder zu verpflegen, geschweige denn Geld für Futter oder Streu zur Verfügung zu stellen. Das heißt, alle Kosten inklusive tierärztliche Versorgung werden von meiner Tochter getragen. Wir haben ihm nun ein Ultimatum gestellt (5 Tage), aber er weigert sich weiterhin, sie abzuholen und verweist auf den noch gültigen Mietvertrag. Er droht uns die Finger von seinen Katzen zu lassen. Meine Tochter hat weder die finanziellen Mittel noch die Zeit die Katzen dauerhaft zu versorgen. Die Katzen beschädigen die Möbel und beschädigen die Fenster und verunreinigen den Teppich, außerdem sind sie weder geimpft noch entwurmt. Wie sieht dies rechtlich aus? Vielen Dank. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es sich bei den Katzen um das Eigentum des Exfreundes Ihrer Tochter handelt und er sie Ihrer Tochter offensichtlich nicht geschenkt hat, ist er nach wie vor Eigentümer. Hieraus folgt, dass Ihre Tochter die beiden nicht gegen seinen Willen an Dritte verkaufen oder verschenken dürfte. Anderseits folgt hieraus aber auch, dass Ihre Tochter letztlich fremde Tiere auf eigene Kosten versorgt und verpflegt. Ob und in welcher konkreten Höhe Ihre Tochter Schadensersatzansprüche bzgl. der Futter- und Tierarztkosten und der beschädigten Möbel gegen ihren Exfreund hätte, müsste jedoch genauer geprüft werden, da Ihre Tochter unter Umständen auch Halterin der Katzen ist bzw. auf jeden Fall aber gemäß § 2 Tierschutzgesetz als Betreuerin der Tiere verpflichtet ist diese zu versorgen und zu verpflegen. Da Tierhalter und Eigentümer nicht identisch sein müssen, könnte Ihrer Tochter daher theoretisch jedenfalls Halterin oder Betreuerin der fremden Katzen sein. Das endgültige Zurücklassen der Katzen könnte einen Verstoß des Exfreundes gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz sein. Dort heißt es: „Es ist verboten ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.“ Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann. Ihre Tochter sollte nun alle Ausgaben für die beiden Katzen auflisten und die entsprechenden Rechnungen/Quittungen unbedingt aufheben. Der Exfreund könnte theoretisch möglichst schriftlich per Einschreiben aufgefordert werden, die Katzen bis zu einem bestimmten Datum abzuholen und Ihrer Tochter den entsprechenden Geldbetrag zu erstatten. Dazu sollte ihm angekündigt werden, dass sie keine Möglichkeit hat, die Tiere nach dem Umzug zu versorgen, sie sie nicht in die neue Wohnung mitnehmen kann und daher nach dem Auszug in ein Tierheim in Obhut geben wird. Da Sie schreiben, dass auch die Fenster der Mietwohnung beschädigt wurden und dies unter Umständen Probleme mit dem Vermieter geben könnte, wenden Sie sich möglichst vor dem Anschreiben an den Herrn an einen Rechtsanwalt vor Ort um dies bei Bedarf ebenfalls entsprechend aufnehmen zu können.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es sich bei den Katzen um das Eigentum des Exfreundes Ihrer Tochter handelt und er sie Ihrer Tochter offensichtlich nicht geschenkt hat, ist er nach wie vor Eigentümer. Hieraus folgt, dass Ihre Tochter die beiden nicht gegen seinen Willen an Dritte verkaufen oder verschenken dürfte. Anderseits folgt hieraus aber auch, dass Ihre Tochter letztlich fremde Tiere auf eigene Kosten versorgt und verpflegt. Ob und in welcher konkreten Höhe Ihre Tochter Schadensersatzansprüche bzgl. der Futter- und Tierarztkosten und der beschädigten Möbel gegen ihren Exfreund hätte, müsste jedoch genauer geprüft werden, da Ihre Tochter unter Umständen auch Halterin der Katzen ist bzw. auf jeden Fall aber gemäß § 2 Tierschutzgesetz als Betreuerin der Tiere verpflichtet ist diese zu versorgen und zu verpflegen. Da Tierhalter und Eigentümer nicht identisch sein müssen, könnte Ihrer Tochter daher theoretisch jedenfalls Halterin oder Betreuerin der fremden Katzen sein. Das endgültige Zurücklassen der Katzen könnte einen Verstoß des Exfreundes gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz sein. Dort heißt es: „Es ist verboten ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.“ Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann. Ihre Tochter sollte nun alle Ausgaben für die beiden Katzen auflisten und die entsprechenden Rechnungen/Quittungen unbedingt aufheben. Der Exfreund könnte theoretisch möglichst schriftlich per Einschreiben aufgefordert werden, die Katzen bis zu einem bestimmten Datum abzuholen und Ihrer Tochter den entsprechenden Geldbetrag zu erstatten. Dazu sollte ihm angekündigt werden, dass sie keine Möglichkeit hat, die Tiere nach dem Umzug zu versorgen, sie sie nicht in die neue Wohnung mitnehmen kann und daher nach dem Auszug in ein Tierheim in Obhut geben wird. Da Sie schreiben, dass auch die Fenster der Mietwohnung beschädigt wurden und dies unter Umständen Probleme mit dem Vermieter geben könnte, wenden Sie sich möglichst vor dem Anschreiben an den Herrn an einen Rechtsanwalt vor Ort um dies bei Bedarf ebenfalls entsprechend aufnehmen zu können.