Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Der Begriff „Kleintierhaltung“ stammt aus der Rechtsprechung, da es keine gesetzliche Regelung gibt, die etwas zur Tierhaltung in einer Mietwohnung sagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass die “Kleintierhaltung“ in Mietwohnungen nicht verboten werden darf. Kleintiere sind nach dem Gericht aber solche Tiere, die in Käfigen oder Terrarien gehalten werden und daher niemanden stören können. Hinsichtlich der Haltung eines Yorkshire-Terriers gibt es zwar einige Urteile, die besagen, dass Yorkshire-Terrier im Mietrecht wie Kleintiere zu behandeln sind, da durch ihr leises, heiseres Krächzen niemand gestört werde. Zum einen widerspricht dies der oben genannten Erklärung für erlaubte Kleintiere (Käfig- oder Terrarienhaltung). Zum anderen ist sehr fraglich, ob das für Ihren Fall zuständige Amtsgericht ebenfalls dieser Auffassung sein würde. Dies kann nicht vorausgesagt werden. In der jüngsten Entscheidung des BGH zur Hunde und Katzenhaltung vom 20.03.2013, hat das Gericht zudem ausgesprochen, dass eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam ist (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss.
Um Ihre Frage beantworten zu können, müsste daher zunächst Ihr Mietvertrag eingesehen und die dortige Regelung überprüft werden. Auch müsste bekannt sein, ob der Vermieter das Verbot begründet hat, diese Gründe gerechtfertigt sind, oder ob er Ihnen grundlos die Hundehaltung versagen will.
Selbst wenn in Ihrem Mietvertrag eine unwirksame Verbotsklausel enthalten sein sollte, folgt jedoch daraus nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Fordern Sie Ihren Vermieter daher schriftlich auf, Ihnen die Haltung eines Hundes schriftlich zu erlauben. Sollte er sich weiterhin weigern, wenden Sie sich entweder an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/in.