zurück zur Übersicht Weiterverkauf trotz Rückkaufrecht des Züchters 12.03.2015 von Tanja H. Hallo, am 27.2.15 haben wir einen Welpen aus unserer Zucht an eine Käuferin abgegeben, die die Maus nach nur 7 Tagen zu einem höheren Preis weiterveräußert hat. Unser Passus im Kaufvertrag: Bei einer evtl. Weiterveräußerung des Hundes ist die schriftliche Genehmigung des Verkäufers und/oder Züchters einzuholen, um so den Verkauf/Vermittlung der Hunde an ungeeignete Personen, Tierversuchsanstalten usw. vorzubeugen. Dem Verkäufer und/oder Züchter steht ein vorrangiges Rückkaufrecht des Hundes zum hier vereinbarten HALBEN Verkaufspreis bis zum vollendeten 9. Monat, danach 25% des Welpenkaufpreises (unabhängig von der Wertentwicklung des Hundes) zu. Eine Konventionalstrafe von 1000 EUR wurde vereinbart. Der Verdacht liegt nahe, dass die Welpenkäuferin den Hund nicht sach-/artgerecht gehalten hat ... Die Maus beißt ängstlich um sich und ist in den 7 Tagen bis auf die Knochen abgemagert. Daher ist es mir eine Herzensangelegenheit zu erfahren, ob ich diese Vertragsstrafe so einklagen kann. Für den Welpen Glück im Unglück: Sie hat einen tollen Platz und soll da unbedingt bleiben. Ein herzliches Dankeschön vorab für Ihre Hilfe! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann zwar gut nachvollziehen, dass Sie die Käuferin auf die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe in Anspruch nehmen wollen. Da hierfür jedoch die exakte Formulierung im Kaufvertrag wichtig ist, muss dieser zunächst vorliegen und geprüft werden, um dies beantworten zu können. So ist z.B. eine Vertragsstrafe, die auch bei einem unverschuldeten Verstoß des Käufers eine Strafzahlung vorsieht unwirksam. Auch kann allein die Höhe der Strafe mit 1.000,00 EUR die Klauseln unwirksam werden lassen, da die Strafe nicht höher sein darf als der eigentliche Kaufpreis. Da bei AGBs keine so genannte „geltungserhaltende Reduktion“ möglich ist, kann der unwirksame Teil nicht einfach „umgedeutet“ und angepaßt werden, sondern macht die Klausel per se unwirksam. Hinzu kommt, dass sie als Zweck des Vorkaufsrechts im Vertrag angegebenen haben, hierüber einer Weitergabe an eine ungeeignete Person vorzubeugen. Im vorliegenden Fall ist die Hündin aber -zum Glück- eben nicht an eine ungeeignete Person gelangt. Dies müsste ebenfalls geprüft werden. Lassen Sie daher bei weiterem Bedarf den Vertrag und einen möglichen Zahlungsanspruch anwaltlich prüfen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann zwar gut nachvollziehen, dass Sie die Käuferin auf die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe in Anspruch nehmen wollen. Da hierfür jedoch die exakte Formulierung im Kaufvertrag wichtig ist, muss dieser zunächst vorliegen und geprüft werden, um dies beantworten zu können. So ist z.B. eine Vertragsstrafe, die auch bei einem unverschuldeten Verstoß des Käufers eine Strafzahlung vorsieht unwirksam. Auch kann allein die Höhe der Strafe mit 1.000,00 EUR die Klauseln unwirksam werden lassen, da die Strafe nicht höher sein darf als der eigentliche Kaufpreis. Da bei AGBs keine so genannte „geltungserhaltende Reduktion“ möglich ist, kann der unwirksame Teil nicht einfach „umgedeutet“ und angepaßt werden, sondern macht die Klausel per se unwirksam. Hinzu kommt, dass sie als Zweck des Vorkaufsrechts im Vertrag angegebenen haben, hierüber einer Weitergabe an eine ungeeignete Person vorzubeugen. Im vorliegenden Fall ist die Hündin aber -zum Glück- eben nicht an eine ungeeignete Person gelangt. Dies müsste ebenfalls geprüft werden. Lassen Sie daher bei weiterem Bedarf den Vertrag und einen möglichen Zahlungsanspruch anwaltlich prüfen.