zurück zur Übersicht Anfrage 16.03.2015 von M. F. Sehr geehrte Damen und Herren, bitte um Rat. Bin in einem Tierhilfeverein für Hunde tätig und eine Kollegin hat neulich einen Hund aus schlechter Haltung einfach so vom Grundstück des Besitzers genommen und in Schutz(Tierheim gebracht). Sie wurde angezeigt bzw. von einer bisherigen Kollegin, die aus unserem Verein ausschied aus Hass verraten. Was hat das für den Verein für Folgen? An welchen Anwalt können wir uns wenden? Die Leiterin des Vereins ist momentan im Urlaub bzw. holt Hunde aus Spanien. Ich möchte ihr helfen. Mit freundlichen Grüßen M. F. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn es aus tierschützerischer Sicht nachvollziehbar ist, dass Ihre Kollegin den Hund „retten“ wollte, so ist für die Überprüfung der artgerechten Hundehaltung und die Einhaltung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung das Veterinäramt zuständig, die bei Verstößen entsprechende Auflagen bis hin zu einem Tierhaltungsverbot erteilen können. Rein rechtlich könnte Ihre Kollegin durch die Aktion u.a. die folgenden Straftaten begangen haben: Diebstahl, Hausfriedensbruch, evtl. Sachbeschädigung. Je nach den Einzelheiten, könnten auch andere bzw. noch weitere Delikte in Betracht kommen. Zu prüfen wäre, ob sie sich z.B. aufgrund einer Gefahr für den Hund auf eine Notsituation berufen könnte, etc. Dies ist an dieser Stelle jedoch nicht möglich. Wichtig ist daher, dass die betroffene Kollegin sich anwaltlich vertreten läßt und zunächst Akteneinsicht gefordert wird, um prüfen zu können, ob überhaupt und wenn ja wie sie sich zu den Vorwürfen einlassen sollte. Wenden sollte sie sich an einen Rechtsanwalt/in für Tierrecht oder zumindest an einen Rechtsanwalt/in für Strafrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn es aus tierschützerischer Sicht nachvollziehbar ist, dass Ihre Kollegin den Hund „retten“ wollte, so ist für die Überprüfung der artgerechten Hundehaltung und die Einhaltung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung das Veterinäramt zuständig, die bei Verstößen entsprechende Auflagen bis hin zu einem Tierhaltungsverbot erteilen können. Rein rechtlich könnte Ihre Kollegin durch die Aktion u.a. die folgenden Straftaten begangen haben: Diebstahl, Hausfriedensbruch, evtl. Sachbeschädigung. Je nach den Einzelheiten, könnten auch andere bzw. noch weitere Delikte in Betracht kommen. Zu prüfen wäre, ob sie sich z.B. aufgrund einer Gefahr für den Hund auf eine Notsituation berufen könnte, etc. Dies ist an dieser Stelle jedoch nicht möglich. Wichtig ist daher, dass die betroffene Kollegin sich anwaltlich vertreten läßt und zunächst Akteneinsicht gefordert wird, um prüfen zu können, ob überhaupt und wenn ja wie sie sich zu den Vorwürfen einlassen sollte. Wenden sollte sie sich an einen Rechtsanwalt/in für Tierrecht oder zumindest an einen Rechtsanwalt/in für Strafrecht.