zurück zur Übersicht Tierarztrechnung Kater 17.03.2015 von Sabine L. Guten Morgen, mein Kater wurde am Freitag Abend von einer "Nachbarin" angefahren und ist an den Verletzungen verstorben. Ich habe ihn noch versucht zu retten und ihn zum Tierarzt gebracht, nun ist meine Frage, ob ich wenigstens die Arztrechnung von 253 EUR von der Verursacherin verlangen kann, so dass diese die Rechnung bezahlen muss??? Vielen Dank, Grüße Sabine Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedauere, dass Sie Ihren Kater auf so tragische Weise verloren haben. Da Sie die Halterin des Katers waren und mit dem Tierarzt den Behandlungsvertrag geschlossen haben, müssen Sie dessen Rechnung begleichen. Zu prüfen ist, ob Sie einen Anspruch auf Ersatz der Tierarztkosten und den entsprechenden Fahrtkosten gegen den Fahrer des Wagens aus § 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und/oder gegen den Halter des Wagens aus § 7 StVG haben. Der Fahrer muss demnach allerdings nur dann haften, wenn er den Unfall verschuldet hat, was bei einer freilaufenden Katze in der Regel schwierig nachzuweisen ist. Hier kommt es auf die Einzelheiten an. Der Halter des Wagens hingegen haftet zwar grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden an dem Unfall, allerdings scheidet dessen Haftung z.B. aus, wenn es sich um höhere Gewalt handelte. Um zu prüfen, ob und in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch haben, müsste daher der gesamte Sachverhalt bekannt sein. Sollten Sie die Tierarztkosten geltend machen, sollten Sie damit rechnen, dass der Eigentümer des Wagens, sofern dieses bei dem Unfall beschädigt wurde, seinerseits im Gegenzug einen Schadensersatzanspruch gegen Sie als Tierhalterin geltend machen wird/kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedauere, dass Sie Ihren Kater auf so tragische Weise verloren haben. Da Sie die Halterin des Katers waren und mit dem Tierarzt den Behandlungsvertrag geschlossen haben, müssen Sie dessen Rechnung begleichen. Zu prüfen ist, ob Sie einen Anspruch auf Ersatz der Tierarztkosten und den entsprechenden Fahrtkosten gegen den Fahrer des Wagens aus § 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und/oder gegen den Halter des Wagens aus § 7 StVG haben. Der Fahrer muss demnach allerdings nur dann haften, wenn er den Unfall verschuldet hat, was bei einer freilaufenden Katze in der Regel schwierig nachzuweisen ist. Hier kommt es auf die Einzelheiten an. Der Halter des Wagens hingegen haftet zwar grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden an dem Unfall, allerdings scheidet dessen Haftung z.B. aus, wenn es sich um höhere Gewalt handelte. Um zu prüfen, ob und in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch haben, müsste daher der gesamte Sachverhalt bekannt sein. Sollten Sie die Tierarztkosten geltend machen, sollten Sie damit rechnen, dass der Eigentümer des Wagens, sofern dieses bei dem Unfall beschädigt wurde, seinerseits im Gegenzug einen Schadensersatzanspruch gegen Sie als Tierhalterin geltend machen wird/kann.