zurück zur Übersicht Besitzerstreit 28.03.2015 von Axel B. Vorbesitzer (Ex-Freundin ) will Hund nach elf Monaten zurück. Ich besitze keine Abtretungsurkunde. Nur neu ausgestellten Tierpass. Hund wurde lediglich von Vorbesitzer bei TASSO umgemeldet. Welche Rechte habe ich an meinem Hund, im Fall dass Ex-Freundin den Hund, wie angekündigt, von Polizei zurückholen lassen will? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund des Umstandes, dass Sie den Hund bei sich, also in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihre Exfreundin, wenn sie den Hund tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur als Vorwand nutzt um wieder mit Ihnen in Kontakt zu treten, die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste. Dann müsste sie allerdings auch nachweisen können, dass sie nach wie vor Eigentümerin des Hundes ist. Da Sie nicht schreiben, dass Sie den Hund gemeinsam gekauft haben, nehme ich an, dass Ihre Exfreundin vor der Trennung Eigentümerin des Hundes war. Ob sie dies jedoch noch immer ist und sie den Hund daher von Ihnen zurückfordern kann, ist fraglich. Da Sie schreiben, dass sie Ihnen den Hund bei der Trennung überlassen hat, sie ihr also kein Geld im Gegenzug dafür gegeben haben, kommt eine Schenkung in Betracht, mit der sie Ihnen das Eigentum übertragen hätte (das wird sie jedoch mit Sicherheit bestreiten und wahrscheinlich behaupten, sie hätte Ihnen den Hund nur zur Pflege überlassen). Zu Ihren Gunsten kommt zusätzlich die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hinzu, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache (oder eines Tieres) auch gleichzeitig der Eigentümer ist. Da es sich hierbei um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt, ist für die Herausforderung des Hundes nicht die Polizei sondern das Zivilgericht zuständig. Spätestens wenn Sie tatsächlich Post von der Polizei oder einem Rechtsanwalt erhalten sollten, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund des Umstandes, dass Sie den Hund bei sich, also in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihre Exfreundin, wenn sie den Hund tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur als Vorwand nutzt um wieder mit Ihnen in Kontakt zu treten, die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste. Dann müsste sie allerdings auch nachweisen können, dass sie nach wie vor Eigentümerin des Hundes ist. Da Sie nicht schreiben, dass Sie den Hund gemeinsam gekauft haben, nehme ich an, dass Ihre Exfreundin vor der Trennung Eigentümerin des Hundes war. Ob sie dies jedoch noch immer ist und sie den Hund daher von Ihnen zurückfordern kann, ist fraglich. Da Sie schreiben, dass sie Ihnen den Hund bei der Trennung überlassen hat, sie ihr also kein Geld im Gegenzug dafür gegeben haben, kommt eine Schenkung in Betracht, mit der sie Ihnen das Eigentum übertragen hätte (das wird sie jedoch mit Sicherheit bestreiten und wahrscheinlich behaupten, sie hätte Ihnen den Hund nur zur Pflege überlassen). Zu Ihren Gunsten kommt zusätzlich die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hinzu, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache (oder eines Tieres) auch gleichzeitig der Eigentümer ist. Da es sich hierbei um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt, ist für die Herausforderung des Hundes nicht die Polizei sondern das Zivilgericht zuständig. Spätestens wenn Sie tatsächlich Post von der Polizei oder einem Rechtsanwalt erhalten sollten, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen.