zurück zur Übersicht Besitzer des Hundes 13.04.2015 von Anke S. Hallo, ich habe meinen Hund zusammen mit meinem Ex-Freund gekauft. Es gibt keinen Kaufvertrag oder sonstiges. Der Betrag wurde geteilt. Im Pass des Hundes steht nur mein Name. Bin ich dann automatisch die Halterin? Habe Angst, dass mein Ex mir den Hund wegnehmen will. Er besteht auf geteiltes Sorgerecht, verhält sich aber seltsam. Gruss Anke S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Die von ihm geforderte Regelung eines geteilten “Sorgerecht oder Umgangsrecht“ für Tiere wie bei Kindern, ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt und kann daher bei einem Streit hierüber nicht per Gerichtsurteil erstritten werden. Da Sie schreiben den Hund gemeinsam gekauft zu haben und den Kaufpreis geteilt zu haben, sind Sie beide Miteigentümer des Hundes geworden und könnten und dürften nicht gegen bzw. ohne den Willen des Anderen über den Hund verfügen. Für diesen Fall, müßten Sie, wenn Sie den Hund behalten wollen, ihm seine Hälfte daher abkaufen/ersetzen bzw. er Ihnen. Ob Sie nach der Trennung z.B. aufgrund etwaiger Absprachen zwischen Ihnen Alleineigentümerin des Hundes geworden sind oder ob Sie nach wie vor beide Gemeinschaftseigentümer sind, kann nur nach Kenntnis aller Umstände bewertet werden. Allein die Tatsache, dass nur Sie im Haustierausweis stehen, reicht dafür nicht aus. Auch darf die Frage nach dem Halter nicht mit der Frage nach dem Eigentümer verwechselt werden, da dies zwei verschiedene Aspekte sind, und nicht automatisch zusammenfallen. Versuchen Sie sich möglichst gütlich mit Ihrem Exfreund zu einigen und halten das Ergebnis schriftlich fest. Sollten Sie sich nicht darüber einigen können und Ihr Exfreund würde Sie auf Herausgabe des Hundes verklagen, würde das Gericht zunächst die Eigentumslage klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Spätestens wenn er einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einschaltet oder eine Herausgabeklage erhebt, sollten Sie sich ebenfalls anwaltlich vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Die von ihm geforderte Regelung eines geteilten “Sorgerecht oder Umgangsrecht“ für Tiere wie bei Kindern, ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt und kann daher bei einem Streit hierüber nicht per Gerichtsurteil erstritten werden. Da Sie schreiben den Hund gemeinsam gekauft zu haben und den Kaufpreis geteilt zu haben, sind Sie beide Miteigentümer des Hundes geworden und könnten und dürften nicht gegen bzw. ohne den Willen des Anderen über den Hund verfügen. Für diesen Fall, müßten Sie, wenn Sie den Hund behalten wollen, ihm seine Hälfte daher abkaufen/ersetzen bzw. er Ihnen. Ob Sie nach der Trennung z.B. aufgrund etwaiger Absprachen zwischen Ihnen Alleineigentümerin des Hundes geworden sind oder ob Sie nach wie vor beide Gemeinschaftseigentümer sind, kann nur nach Kenntnis aller Umstände bewertet werden. Allein die Tatsache, dass nur Sie im Haustierausweis stehen, reicht dafür nicht aus. Auch darf die Frage nach dem Halter nicht mit der Frage nach dem Eigentümer verwechselt werden, da dies zwei verschiedene Aspekte sind, und nicht automatisch zusammenfallen. Versuchen Sie sich möglichst gütlich mit Ihrem Exfreund zu einigen und halten das Ergebnis schriftlich fest. Sollten Sie sich nicht darüber einigen können und Ihr Exfreund würde Sie auf Herausgabe des Hundes verklagen, würde das Gericht zunächst die Eigentumslage klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Spätestens wenn er einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einschaltet oder eine Herausgabeklage erhebt, sollten Sie sich ebenfalls anwaltlich vertreten lassen.