zurück zur Übersicht Vermieter verbietet Katzenhaltung 25.04.2015 von Larissa R. Hallo Frau Fries, ich lebe mit meinem Freund in einer Mietwohnung im Haus seiner Eltern, allerdings ohne Mietvertrag. Mein Freund und ich wollen uns nun eine Katze anschaffen, jedoch sagte der Vermieter (der Vater meines Freundes), dass wir das nicht machen können, da sonst die anderen Mieter auch Tiere anschaffen können und die Katze das Parkett zerkratzen würde. Meine Frage ist jetzt: Dürfen die anderen Mieter Tiere anschaffen, obwohl sie einen Mietvertrag unterschrieben haben, in dem das nicht erlaubt ist? Da wir keinen Mietvertrag haben, sind wir davon ausgeschlossen und können uns ein Haustier zulegen, oder? Und kann der Vermieter Katzenhaltung verbieten, weil er davon ausgeht, dass die Katze den Boden zerkratzt? Ich freue mich auf Ihre Antwort! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zwar haben Sie keinen schriftlichen Mietvertrag geschlossen, ich nehme aber an, dass Sie mit dem Vater Ihres Freundes/Vermieter Absprachen über das Bewohnen der Wohnung und der Miete getroffen haben, so dass es einen wirksamen mündlichen Mietvertrag geben dürfte. Wichtig zu wissen wäre, ob Ihr Vermieter Ihnen beiden, wie offensichtlich seinen anderen Mietern auch- bereits bei Einzug die Katzenhaltung verboten hat oder z.B. von seiner Zustimmung abhängig gemacht hat. Unabhängig davon, ob dieses Verbot mündlich oder schriftlich erteilt wurde, wäre es jedenfalls dann unwirksam, wenn es ein generelles Katzenhaltungshaltungsverbot wäre, da ein solche Klausel gegen das Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 verstößt. Dieses Verbot ist unwirksam (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, die auch bei einem mündlichen Mietvertrag gelten, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden. Versuchen Sie unter Verweis auf das Urteil nochmals mit Ihrem Schwiegervater zu sprechen und eine gütliche Lösung zu finden. Andernfalls müssten Sie sich an einen Mieterverein oder eine/n Rechtsanwalt/in wenden, ob das jedoch angesichts der familiären Verbindung sinnvoll wäre, sollte gut überlegt sein.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zwar haben Sie keinen schriftlichen Mietvertrag geschlossen, ich nehme aber an, dass Sie mit dem Vater Ihres Freundes/Vermieter Absprachen über das Bewohnen der Wohnung und der Miete getroffen haben, so dass es einen wirksamen mündlichen Mietvertrag geben dürfte. Wichtig zu wissen wäre, ob Ihr Vermieter Ihnen beiden, wie offensichtlich seinen anderen Mietern auch- bereits bei Einzug die Katzenhaltung verboten hat oder z.B. von seiner Zustimmung abhängig gemacht hat. Unabhängig davon, ob dieses Verbot mündlich oder schriftlich erteilt wurde, wäre es jedenfalls dann unwirksam, wenn es ein generelles Katzenhaltungshaltungsverbot wäre, da ein solche Klausel gegen das Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 verstößt. Dieses Verbot ist unwirksam (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, die auch bei einem mündlichen Mietvertrag gelten, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden. Versuchen Sie unter Verweis auf das Urteil nochmals mit Ihrem Schwiegervater zu sprechen und eine gütliche Lösung zu finden. Andernfalls müssten Sie sich an einen Mieterverein oder eine/n Rechtsanwalt/in wenden, ob das jedoch angesichts der familiären Verbindung sinnvoll wäre, sollte gut überlegt sein.