zurück zur Übersicht Verdacht auf geklauten Hund 27.04.2015 von Tugce D. Guten Tag, kurz zum Vorfall: Eine Frau geht hier im Viertel mit einem Hund Gassi. Der Hund ist auf mich zugekommen. Ich habe sie daraufhin informiert, dass ich selber einen sehr ähnlichen Hund hatte, der mir aber entlaufen ist. Sie hat darauf geantwortet, sie habe den Hund von einem Jugoslawen gekauft und der meinte, der Hund sei ihm zugelaufen. Ich habe sie daraufhin informiert, dass ich den Verdacht habe, dass der Hund geklaut sei und meiner sein kann. Sie hat gestern noch zugestimmt, dass wir den Chip auslesen können, jedoch weigert sie sich heute. So habe ich die Polizei kontaktiert und diese sagt: Man muss den Chip nicht lesen lassen, die Frau könne nicht dazu gezwungen werden, da ich keine Beweise habe. Ich verstehe das aber nicht. Denn es herrscht in Deutschland Chippflicht bei Hunden und sie will den Chip nicht lesen lassen und ich habe den Verdacht auf Diebstahl. Was soll ich nun tun? Ich bin am Verzweifeln, weiß nicht mehr weiter. Vielen Dank im Voraus. Besten Gruß, Tugce D. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann Ihre Verzweiflung gut verstehen, leider sind Sie jedoch in der Pflicht zu beweisen, dass es sich bei diesem Hund tatsächlich um Ihren Hund handelt und auch dass Sie Eigentümerin des Hundes sind. Da Sie schreiben, dass die Polizei ein Handeln ablehnt, da Sie keine Beweise hätten, müsste geprüft werden, ob und welche Dokumente, Fotos, Zeugen etc. vorhanden sind, die Ihr Eigentum dennoch beweisen könnten. Des Weiteren müssten auch die weiteren Einzelheiten bekannt sein, insbesondere bezüglich des Entlaufens und seit wann Sie den Hund vermissen. Da Ihnen der Hund entlaufen ist, könnte durch den Verkäufer möglicherweise eine strafbare Fundunterschlagung vorliegen. Sie könnten daher bei der Polizei eine Strafanzeige erstatten und zusätzlich einen Strafantrag stellen. Ob Sie z.B. mittels einer einstweiligen Verfügung gegen die Dame kurzfristig vor dem zuständigen Amtsgericht das Auslesen des Chips erwirken könnten, müsste ebenfalls anhand der Einzelheiten und möglichen Beweismitteln geprüft werden, da Sie auch dort nachweisen müssen, dass es sich um Ihr Eigentum handelt. Eine Einschätzung der Erfolgsaussichten ist an dieser Stelle jedoch nicht möglich. Wenden Sie sich bei weiterem Bedarf umgehend an eine/n Rechtsanwalt/in vor Ort.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann Ihre Verzweiflung gut verstehen, leider sind Sie jedoch in der Pflicht zu beweisen, dass es sich bei diesem Hund tatsächlich um Ihren Hund handelt und auch dass Sie Eigentümerin des Hundes sind. Da Sie schreiben, dass die Polizei ein Handeln ablehnt, da Sie keine Beweise hätten, müsste geprüft werden, ob und welche Dokumente, Fotos, Zeugen etc. vorhanden sind, die Ihr Eigentum dennoch beweisen könnten. Des Weiteren müssten auch die weiteren Einzelheiten bekannt sein, insbesondere bezüglich des Entlaufens und seit wann Sie den Hund vermissen. Da Ihnen der Hund entlaufen ist, könnte durch den Verkäufer möglicherweise eine strafbare Fundunterschlagung vorliegen. Sie könnten daher bei der Polizei eine Strafanzeige erstatten und zusätzlich einen Strafantrag stellen. Ob Sie z.B. mittels einer einstweiligen Verfügung gegen die Dame kurzfristig vor dem zuständigen Amtsgericht das Auslesen des Chips erwirken könnten, müsste ebenfalls anhand der Einzelheiten und möglichen Beweismitteln geprüft werden, da Sie auch dort nachweisen müssen, dass es sich um Ihr Eigentum handelt. Eine Einschätzung der Erfolgsaussichten ist an dieser Stelle jedoch nicht möglich. Wenden Sie sich bei weiterem Bedarf umgehend an eine/n Rechtsanwalt/in vor Ort.