zurück zur Übersicht Teilerstattung des Kaufpreises 29.04.2015 von Iris R. Ich bin Züchter im VDH und habe einen Welpen, gew. am 13.5.14, mit nur einem Hoden, als Familienhund zu einem Preis von 1300,- Euro am 8.7.14 und mit der Hoffnung, dass der Hoden später absteigt, abgegeben. Eine Zusage über Zuchttauglichkeit wurde vertraglich ausgeschlossen, lediglich eine mündliche Zusage über die Kostenbeteiligung für die evtl. anstehende OP nach einem Jahr habe ich gegeben. Nun verlangt der Besitzer 800,- Euro von mir zurück, da er für einen mangelhaften Hund den vollen Kaufpreis bezahlt hat. In dem Kaufvertrag steht: Als Privatzüchter schließt der Verkäufer sämtliche Mängelhaftungsansprüche des Käufers aus. Vielen Dank für eine schnelle Antwort. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier geht um Gewährleistungsrechte aus einem Kaufvertrag. Ob Ihre Ausschlussklausel wirksam ist, ist fraglich, da Sie im Sinne des BGB sehr wahrscheinlich als Unternehmerin und nicht als Privatperson gelten. Ob Sie ein Gewerbe angemeldet haben oder nicht, ob Sie Gewinn mit der Zucht erzielen etc. ist für diese Einstufung unerheblich. Entscheidend ist z.B. der hohe Kaufpreis, die zielgerichtete Tätigkeit als Züchterin, die Aufmachung Ihrer Homepage, etc. Aufgrund der Erbkrankheit Kryptorchismus kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern. Grundsätzlich hat der Käufer eines kranken, also “mangelhaften“ Tieres verschiedene Rechte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. In Ihrem Fall ist es jedoch fraglich, ob der Käufer –über die mündlich zugesagte Beteiligung an der OP- weitere Ansprüche hat, wenn Sie ihn über den Hodenhochstand vor/bei Vertragsabschluss informiert haben. Gemäß § 442 Absatz 1 BGB gilt dann folgendes: „Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“ Um Ihren Fall verbindlich zu prüfen, müsste daher der Kaufvertrag und wenn vorhanden die Wurfabnahmebescheinigung eingesehen werden und die Einzelheiten der Übergabe (insbesondere ob Sie ihn bereits vor oder erst nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages auf den Hodenhochstand hingewiesen haben), der Inhalt mündlichen Vereinbarung und möglich Zeugen oder andere Beweismittel bekannt sein. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an eine/n Rechtsanwalt/in für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier geht um Gewährleistungsrechte aus einem Kaufvertrag. Ob Ihre Ausschlussklausel wirksam ist, ist fraglich, da Sie im Sinne des BGB sehr wahrscheinlich als Unternehmerin und nicht als Privatperson gelten. Ob Sie ein Gewerbe angemeldet haben oder nicht, ob Sie Gewinn mit der Zucht erzielen etc. ist für diese Einstufung unerheblich. Entscheidend ist z.B. der hohe Kaufpreis, die zielgerichtete Tätigkeit als Züchterin, die Aufmachung Ihrer Homepage, etc. Aufgrund der Erbkrankheit Kryptorchismus kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern. Grundsätzlich hat der Käufer eines kranken, also “mangelhaften“ Tieres verschiedene Rechte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. In Ihrem Fall ist es jedoch fraglich, ob der Käufer –über die mündlich zugesagte Beteiligung an der OP- weitere Ansprüche hat, wenn Sie ihn über den Hodenhochstand vor/bei Vertragsabschluss informiert haben. Gemäß § 442 Absatz 1 BGB gilt dann folgendes: „Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“ Um Ihren Fall verbindlich zu prüfen, müsste daher der Kaufvertrag und wenn vorhanden die Wurfabnahmebescheinigung eingesehen werden und die Einzelheiten der Übergabe (insbesondere ob Sie ihn bereits vor oder erst nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages auf den Hodenhochstand hingewiesen haben), der Inhalt mündlichen Vereinbarung und möglich Zeugen oder andere Beweismittel bekannt sein. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an eine/n Rechtsanwalt/in für Tierrecht.