zurück zur Übersicht Meine Nachbarn füttern meinen Kater 18.05.2015 von Michaela S. Hallo, vielleicht können Sie mir eine Empfehlung geben. Ich habe meinen Kater mit viel Geduld und Mühe an einen festen Rhythmus gewöhnt. Er hat keinen freien Zugang zur Wohnung. Abends habe ich ihn rausgelassen und morgens, bevor ich zur Arbeit fuhr, ihn wieder rein gerufen. Das klappte lange Zeit total gut. Bis mein Nachbar angefangen hat ihn zu füttern und zu sich in die Wohnung zu lassen. Der Nachbar wohnt im EG direkt gegenüber. Ich habe ihn schon gebeten, den Kater nicht mehr zu füttern. Heute Morgen kam er wieder nicht nach Hause und ich habe gesehen, dass mein Nachbar ihn wieder in seine Wohnung genommen hat. Was kann ich tun? Gibt es eine rechtliche Handhabe? Vielen Dank für Hinweise. MfG Michaela S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und sogar in der Wohnung eingesperrt werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden. Da Ihre Bitte offensichtlich erfolglos war, fordern Sie ihn schriftlich auf, zukünftig jegliche Einwirkungen auf die Katze – sprich auf Ihr Eigentum – zu unterlassen. Wird dieses Verbot missachtet, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Zu den Kosten und den konkreten Erfolgsaussichten dieser Möglichkeit lassen Sie sich jedoch vorab anwaltlich beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und sogar in der Wohnung eingesperrt werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden. Da Ihre Bitte offensichtlich erfolglos war, fordern Sie ihn schriftlich auf, zukünftig jegliche Einwirkungen auf die Katze – sprich auf Ihr Eigentum – zu unterlassen. Wird dieses Verbot missachtet, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Zu den Kosten und den konkreten Erfolgsaussichten dieser Möglichkeit lassen Sie sich jedoch vorab anwaltlich beraten.